Gastronomiebetrieb
Ein Gastronomiebetrieb bietet Gästen Speisen und/oder Getränke an. Rechtlich ist je nach konkreter Tätigkeit insbesondere das Gastgewerbe nach § 111 GewO 1994 relevant.
„Gastronomiebetrieb“ ist kein einheitlich definierter eigener Gewerbebegriff. Gemeint ist im allgemeinen Sprachgebrauch ein Betrieb, in dem Gästen Speisen und/oder Getränke angeboten werden. Für die rechtliche Einordnung kommt es daher nicht nur auf die Bezeichnung des Lokals an, sondern auf die tatsächlich angebotenen Leistungen und die konkrete Betriebsweise.
Nach § 111 GewO 1994 braucht es eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe insbesondere für die Beherbergung von Gästen sowie für die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken. Ob eine Ausnahme oder eine erleichterte Voraussetzung greift, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Themenseite Gastronomie und Betrieb ordnet die wichtigsten Prüffragen ein.
Die Gewerbeberechtigung ist von der Frage zu trennen, ob die Räume und Einrichtungen als Betriebsanlage genehmigungspflichtig sind. Auch das Hausrecht ist ein eigener Bereich: Es kann Regeln für den Zutritt und die Nutzung festlegen, ersetzt aber keine erforderliche Gewerbeberechtigung oder Betriebsanlagengenehmigung.
Mehr erfahren
Rechtsgrundlagen
Allgemeine Orientierung, keine Beratung im Einzelfall.
-
Betriebsanlage
Eine gewerbliche Betriebsanlage ist eine örtlich gebundene Einrichtung, die einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend dient.
-
Hausrecht
Hausrecht bezeichnet die Befugnis, über Zutritt und Nutzung eines Raumes oder Betriebs zu entscheiden. In touristischen Betrieben gilt es nur im Rahmen von Verträgen und zwingendem Recht.
Anliegen besprechen
Orientierung für touristische Betriebe, Gäste und Vertragspartner in Österreich.
Anliegen besprechen
Adresse
BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH\nGiselakai 51\n5020 Salzburg
Telefon
+43 662 6280000