Betriebsanlage
Eine gewerbliche Betriebsanlage ist eine örtlich gebundene Einrichtung, die einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend dient.
Nach § 74 Abs 1 GewO 1994 ist eine gewerbliche Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend dient. In einem Tourismus- oder Gastronomiebetrieb können je nach den Umständen etwa Räume, Maschinen, Geräte und technische Einrichtungen in die Prüfung einbezogen sein.
Eine Betriebsanlage darf nach § 74 Abs 2 GewO 1994 nur mit behördlicher Genehmigung errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen ihrer Maschinen, Betriebsweise oder Ausstattung geschützte Interessen gefährden oder Nachbarn etwa durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub oder Erschütterungen belästigen kann. Ob eine Genehmigung erforderlich ist, hängt daher vom konkreten Betrieb und seinen Auswirkungen ab. Gewerbeberechtigung und Betriebsanlagengenehmigung sind getrennt zu prüfen.
Für die Einordnung sind der genehmigte Betrieb, die bestehenden Auflagen und spätere Änderungen wichtig. Der Themenbereich Gastronomie und Betrieb ordnet die gewerberechtlichen Fragen ein. Der Begriff Gastronomiebetrieb beschreibt den betrieblichen Zusammenhang.
Mehr erfahren
Rechtsgrundlagen
Allgemeine Orientierung, keine Beratung im Einzelfall.
Anliegen besprechen
Orientierung für touristische Betriebe, Gäste und Vertragspartner in Österreich.
Anliegen besprechen
Adresse
BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH\nGiselakai 51\n5020 Salzburg
Telefon
+43 662 6280000