Art. 15 erlaubt, einen vermuteten Verstoß je nach Fall dem Leitungsorgan des Flughafens oder dem betreffenden Luftfahrtunternehmen zur Kenntnis zu bringen. Bleibt die Reaktion unbefriedigend, kann die Beschwerde bei der nach Art. 14 benannten Durchsetzungsstelle oder einer sonst zuständigen Stelle des Mitgliedstaats eingereicht werden.
Eine nachvollziehbare Beschwerde enthält die Buchung, Flugnummer, Abflug- oder Zielflughafen, gemeldeten Hilfebedarf, Zeitpunkt und Ort der Ankunft, die zugesagte und die tatsächlich geleistete Hilfe sowie die konkrete Folge des Vorfalls. Bei einem beschädigten Hilfsmittel kommen Übergabezustand, Fotos, Reparaturunterlagen und Ersatzbelege hinzu.
Bewahren Sie die ursprüngliche Meldung, Antworten, Quittungen und Namen von Zeugen in zeitlicher Reihenfolge auf. Art. 16 verpflichtet die Mitgliedstaaten, Vorschriften über wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festzulegen. Welche Stelle im Einzelfall zuständig ist und welche weiteren Ansprüche bestehen, richtet sich nach dem konkreten Flug und den anwendbaren nationalen Regeln.