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Pauschalreisevertrag auf eine andere Person übertragen: Mitteilung, Kosten und Haftung

Pauschalreise auf eine Ersatzperson übertragen: Voraussetzungen, Mitteilung vor Reisebeginn, tatsächliche Kosten, Beleg und Haftung für offene Beträge.

BRANDAUER Rechtsanwälte
Ansprechperson

Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

BRANDAUER Rechtsanwälte

Mag. Bernhard Brandauer unterstützt bei der rechtlichen Einordnung von touristischen Verträgen, Betriebsfragen, Abgaben und Haftungsfällen.

31. August 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Eine gebuchte Pauschalreise muss nicht zwingend von derselben Person angetreten werden, die den Vertrag abgeschlossen hat. § 7 PRG erlaubt die Übertragung auf eine andere Person, wenn diese alle Vertragsbedingungen erfüllt und der Reiseveranstalter rechtzeitig auf einem dauerhaften Datenträger informiert wird. Für die praktische Umsetzung müssen Reisebeginn, Ersatzperson, Kosten und offene Zahlungen zusammen betrachtet werden.

Die Übertragung ist von einer gewöhnlichen Stornierung und vom Rücktritt wegen außergewöhnlicher Umstände zu unterscheiden. Der Vertrag soll nicht beendet, sondern mit einer anderen reisenden Person fortgeführt werden. Dieser Beitrag erklärt die Übertragung eines Pauschalreisevertrags vor Reisebeginn. Er behandelt nicht Reisemängel, verbundene Reiseleistungen oder die Frage, ob ein einzelner Flug oder eine einzelne Unterkunft gebucht wurde.

Vertragsübertragung einordnen

Was ist bei der Übertragung Ihrer Reise zu klären?

Ordnen Sie zuerst Reisebeginn, Mitteilung, Ersatzperson und offene Zahlungen. Daraus ergibt sich, welche Unterlagen für die weitere Prüfung wichtig sind.

01 Frage 1

Welche Situation liegt vor?

Vergleichen Sie Buchungsbestätigung, Reisebedingungen und den geplanten Wechsel der reisenden Person.

Ergebnis

Ihre Orientierung

01

Übertragung und Vertragsbedingungen geordnet vorbereiten.

Sichern Sie Buchungsbestätigung, Reisebedingungen, Reisepreis und die Daten der Ersatzperson. Teilen Sie dem Reiseveranstalter die Übertragung auf einem dauerhaften Datenträger mit und bewahren Sie die Bestätigung auf.

02

Mitteilung und Reisebeginn nachvollziehbar festhalten.

Notieren Sie den Reisebeginn und senden Sie die Mitteilung mit den notwendigen Angaben nachweisbar. Eine Mitteilung spätestens sieben Tage vor Reisebeginn gilt jedenfalls als angemessen, der konkrete Vertrag und die tatsächliche Situation bleiben maßgeblich.

03

Eignung der Ersatzperson anhand des Vertrags prüfen.

Vergleichen Sie die Vertragsbedingungen mit den Angaben der Ersatzperson. Klären Sie insbesondere, ob die neue Person die für diese Buchung geltenden Voraussetzungen erfüllt, bevor die Übertragung bestätigt wird.

04

Zusatzkosten und offene Beträge getrennt prüfen.

Verlangen Sie eine nachvollziehbare Mitteilung der tatsächlichen Übertragungskosten und einen Beleg. Trennen Sie diese Kosten vom noch offenen Reisepreis und bewahren Sie Zahlungsnachweise auf.

Wann kann ein Pauschalreisevertrag übertragen werden?

Nach § 7 Abs. 1 PRG kann der Reisende den Pauschalreisevertrag auf eine Person übertragen, die alle Vertragsbedingungen erfüllt. Die Übertragung ersetzt daher nicht die Pauschalreise durch eine neue beliebige Buchung. Die neue Person tritt in den bestehenden Vertrag ein und muss dessen Bedingungen einhalten.

Zuerst sollte feststehen, dass tatsächlich ein Pauschalreisevertrag vorliegt. Dazu gehören die Buchungsbestätigung, die zusammengefassten Reiseleistungen und die beteiligten Vertragspartner. Der Schwerpunkt zu Pauschalreise und Reiseveranstalter erläutert die Abgrenzung und die Rolle des Veranstalters.

Das Recht zur Übertragung bedeutet nicht, dass jede gewünschte Namensänderung automatisch durchgeführt wird. Maßgeblich sind die Vertragsbedingungen, die Voraussetzungen der Ersatzperson und der konkrete Buchungsablauf. Halten Sie deshalb fest, welche Person ursprünglich gebucht hat und wer an ihre Stelle treten soll.

Wie und wann muss die Übertragung mitgeteilt werden?

Die Mitteilung muss dem Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist vor Beginn der Pauschalreise auf einem dauerhaften Datenträger zugehen. Eine E-Mail oder ein anderes speicherbares Kommunikationsmittel kann den Vorgang dokumentieren, wenn daraus Inhalt und Zugang nachvollziehbar hervorgehen.

Eine Mitteilung spätestens sieben Tage vor Beginn der Pauschalreise gilt nach § 7 Abs. 1 PRG jedenfalls als angemessen. Daraus folgt nicht, dass eine spätere Mitteilung wirkungslos sein muss. Je näher der Reisebeginn liegt, desto wichtiger sind jedoch ein klarer Inhalt, der nachweisbare Zugang und die rasche Klärung der tatsächlich anfallenden Kosten.

Schreiben Sie Buchungsnummer, Namen der ursprünglich reisenden Person, Namen der Ersatzperson, Reiseziel und Reisebeginn in die Mitteilung. Speichern Sie die gesendete Fassung, Anhänge und die Empfangsbestätigung. Ein bloßer Telefonvermerk kann den notwendigen Nachweis des Inhalts und des Zugangs erschweren.

Welche Voraussetzungen muss die Ersatzperson erfüllen?

Die Ersatzperson muss alle Vertragsbedingungen erfüllen. Welche Punkte konkret relevant sind, hängt von der gebuchten Pauschalreise ab. Dazu können Angaben in den Reisebedingungen, die Eigenschaften der gebuchten Leistung und Anforderungen für die Durchführung der Reise gehören.

Prüfen Sie die Daten nicht nur anhand des Namens. Für die Reise können etwa ein gültiges Reisedokument, Einreisevoraussetzungen, eine Altersgrenze oder besondere Bedingungen einer gebuchten Leistung wichtig sein. Der Veranstalter muss die Ersatzperson anhand des bestehenden Vertrags und der tatsächlichen Reise einordnen.

Die Prüfung sollte nicht mit einer medizinischen oder behördlichen Zusage verwechselt werden. Sichern Sie die Angaben, die für die konkrete Buchung relevant sind und fragen Sie den Reiseveranstalter, welche Nachweise er für die Vertragsübertragung benötigt. So lässt sich vermeiden, dass eine Ersatzperson erst kurz vor Abreise als ungeeignet behandelt wird.

Welche Kosten darf der Veranstalter verlangen?

Der Reiseveranstalter darf die durch die Übertragung entstehenden zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten verlangen. Er muss dem Reisenden, der den Vertrag überträgt, jedoch die tatsächlichen Kosten der Übertragung mitteilen.

Diese Kosten dürfen nicht unangemessen sein und die tatsächlichen Kosten des Reiseveranstalters infolge der Übertragung nicht übersteigen. Eine pauschale Forderung ist deshalb nicht allein dadurch nachvollziehbar, dass sie als Namensänderungsgebühr oder Umbuchung bezeichnet wird. Entscheidend bleibt, welche Kosten durch diesen konkreten Wechsel tatsächlich entstehen.

Nach § 7 Abs. 3 PRG muss der Reiseveranstalter einen Beleg über die zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten ausstellen. Verlangen Sie diesen Beleg und vergleichen Sie ihn mit der Mitteilung des Veranstalters. Bewahren Sie auch die ursprüngliche Buchungsbestätigung und alle Preisangaben auf.

Wer haftet für den offenen Reisepreis und die Zusatzkosten?

Der bisherige Reisende und die Person, die in den Vertrag eintritt, haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den noch ausstehenden Betrag des Reisepreises. Das betrifft nicht nur die Kosten des Wechsels, sondern auch einen offenen Teil des vereinbarten Reisepreises.

Zusätzlich erstreckt sich diese Haftung auf die durch die Übertragung entstehenden Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten. Die Übertragung sollte deshalb erst nach einer vollständigen Aufstellung von bereits gezahlten Beträgen, offenen Raten und zusätzlichen Kosten beurteilt werden.

Eine klare Zahlungsübersicht hilft allen Beteiligten. Ordnen Sie jede Zahlung der Buchungsnummer zu, halten Sie die Fälligkeit offener Beträge fest und lassen Sie sich bestätigen, wann der Veranstalter die Übertragung und die Kostenabrechnung als erledigt behandelt.

Wie lässt sich die Übertragung praktisch vorbereiten?

Legen Sie zunächst Buchungsbestätigung, Standardinformationen, Reisebedingungen, Rechnung und Zahlungsnachweise zusammen. Markieren Sie Reisebeginn, gebuchte Leistungen, Vertragspartner und alle Hinweise zu Namensänderungen oder Übertragungen.

Erstellen Sie danach eine kurze Chronologie: Entschluss zum Wechsel, Kontaktnachricht an den Veranstalter, Angaben zur Ersatzperson, Antwort des Veranstalters, Kostenmitteilung, Beleg und Zahlung. Bei einer Online-Buchung sollten Sie zusätzlich die Buchungsseite und das Kundenkonto mit Datum und Uhrzeit speichern.

Die Übertragung ist erst dann praktisch geklärt, wenn die neue Person, der Veranstalter, die Kosten und der offene Reisepreis zusammenpassen. Eine gegenteilige Entscheidung oder ein Storno sollte nicht aus einer unklaren Gebührenmitteilung abgeleitet werden. Die Dokumentation einer Reklamation zur Pauschalreise zeigt, wie Buchungsunterlagen und Kommunikation chronologisch geordnet werden können.

Worin unterscheidet sich die Übertragung von Storno und Rücktritt?

Bei der Übertragung soll der bestehende Pauschalreisevertrag mit einer anderen Person fortgesetzt werden. Beim gewöhnlichen Rücktritt beendet der Reisende den Vertrag vor Reisebeginn und kann nach § 10 Abs. 1 PRG eine angemessene Entschädigung schulden. Beide Wege dürfen in einer Mitteilung nicht unklar vermischt werden.

Ein kostenfreier Rücktritt wegen außergewöhnlicher und unvermeidbarer Umstände betrifft eine andere Situation. Am Zielort oder in dessen unmittelbarer Nähe muss die Durchführung der konkreten Reise oder die Beförderung erheblich beeinträchtigt sein. Der Beitrag Pauschalreise wegen außergewöhnlicher Umstände absagen behandelt diese Prüfung getrennt.

Auch eine Preisänderung, eine erhebliche Änderung der Reiseleistung oder ein Reisemangel sind eigene Sachverhalte. Wenn die Reise nicht auf eine andere Person übertragen werden soll, sondern die Leistung geändert wurde oder nicht vertragsgemäß erbracht wird, müssen die jeweiligen Regeln anhand des Vertrags und des tatsächlichen Verlaufs geprüft werden.

Das Wichtigste: Eine Übertragung nach § 7 PRG ist möglich, wenn die Ersatzperson alle Vertragsbedingungen erfüllt. Der Reiseveranstalter muss vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden. Spätestens sieben Tage vor Beginn gilt die Mitteilung jedenfalls als angemessen. Bisheriger und neuer Reisender haften gemeinsam für offene Beträge und tatsächliche, nicht unangemessene Übertragungskosten. Lassen Sie sich die Kosten aufschlüsseln und einen Beleg ausstellen.

Häufige Fragen

Fragen zur Übertragung einer Pauschalreise

Kann ich jede Pauschalreise auf eine andere Person übertragen? +
Eine Übertragung ist nach § 7 PRG möglich, wenn die andere Person alle Vertragsbedingungen erfüllt. Die Mitteilung muss innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger an den Reiseveranstalter erfolgen.
Reichen sieben Tage vor Reisebeginn immer aus? +
Eine Mitteilung spätestens sieben Tage vor Beginn der Pauschalreise gilt jedenfalls als angemessen. Inhalt, Zugang, Vertragsbedingungen und die Eignung der Ersatzperson müssen trotzdem geklärt werden.
Darf der Veranstalter jede Namensänderungsgebühr verlangen? +
Der Veranstalter darf zusätzliche Gebühren, Entgelte und sonstige Kosten verlangen, die durch die Übertragung tatsächlich entstehen. Sie dürfen nicht unangemessen sein und die tatsächlichen Kosten des Veranstalters nicht übersteigen. Dafür ist ein Beleg auszustellen.
Wer muss den noch offenen Reisepreis bezahlen? +
Der bisherige Reisende und die Person, die in den Vertrag eintritt, haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den noch ausstehenden Reisepreis sowie für die zusätzlichen Kosten der Übertragung.
Ist die Übertragung dasselbe wie eine kostenlose Stornierung? +
Nein. Bei der Übertragung tritt eine andere Person in den bestehenden Vertrag ein. Eine kostenlose Beendigung kann unter besonderen Voraussetzungen, etwa bei erheblichen außergewöhnlichen Umständen am Zielort, nach anderen Regeln möglich sein.

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