Reiseversicherung
Eine Reiseversicherung ist ein privater Versicherungsvertrag, der je nach Polizze bestimmte Risiken rund um eine Reise abdeckt, etwa Reiserücktritt, Reiseabbruch, Erkrankung, Rückbeförderung, Gepäck oder Bergungskosten.
Der Begriff bezeichnet kein einheitliches gesetzliches Produkt. Welche Ereignisse versichert sind, ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag und den vereinbarten Versicherungsbedingungen. Wichtig sind insbesondere der versicherte Zeitraum, die versicherten Personen, Höchstsummen, Selbstbehalte, Ausschlüsse und Obliegenheiten. Eine Reiseversicherung kann aus mehreren Bausteinen bestehen, etwa Reiserücktritts-, Reiseabbruch-, Reisekranken-, Gepäck- oder Bergungskostenschutz.
Bei einer Pauschalreise ist die Reiseversicherung von der Verantwortung des Reiseveranstalters zu unterscheiden. Das Unionsrecht behandelt Reiseversicherungen als Finanzdienstleistungen und nicht als eigene Reiseleistung. Zugleich müssen Reisende über eine fakultative oder verpflichtende Reiserücktrittsversicherung sowie über eine Versicherung für Unterstützungs- und Rückbeförderungskosten informiert werden. Ob der Versicherer leistet, hängt daher grundsätzlich von der konkreten Deckung und dem versicherten Ereignis ab.
Nach dem Versicherungsvertragsgesetz können je nach Versicherungsart Anzeige-, Auskunfts- und Schadenminderungspflichten eine Rolle spielen. Bei einer Schadenversicherung sind zumutbare Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung des Schadens besonders wichtig. Eine Reiseversicherung ersetzt nicht automatisch eine Preisminderung wegen eines Reisemangels und beseitigt auch nicht die Ansprüche gegen den Reiseveranstalter. Für die Abgrenzung hilft der Überblick zu Pauschalreise und Reiseveranstalter; zur Pflicht, vermeidbare Schäden gering zu halten, siehe Schadenminderung.
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Rechtsgrundlagen
Allgemeine Orientierung, keine Beratung im Einzelfall.
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Reisemangel
Ein Reisemangel liegt bei einer Pauschalreise vor, wenn eine vereinbarte Reiseleistung nicht oder mangelhaft erbracht wird. Maßgeblich ist die Abweichung von den vertraglich geschuldeten Leistungen, nicht jede bloße Enttäuschung über den Reiseverlauf.
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Schadenminderung
Schadenminderung bedeutet, zumutbare Schritte zu setzen, damit ein bereits eingetretener Schaden nicht größer wird. Nach § 1304 ABGB kann eigenes Verhalten bei der Schadensentstehung oder Schadensvergrößerung die Ersatzleistung beeinflussen.
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