Schadenminderung
Schadenminderung bedeutet, zumutbare Schritte zu setzen, damit ein bereits eingetretener Schaden nicht größer wird. Nach § 1304 ABGB kann eigenes Verhalten bei der Schadensentstehung oder Schadensvergrößerung die Ersatzleistung beeinflussen.
Im Tourismusrecht kann Schadenminderung etwa bedeuten, nach einem Unfall oder einer mangelhaften Leistung angemessen zu reagieren und weitere Nachteile zu vermeiden. Welche Maßnahme zumutbar ist, hängt von den Umständen, der Sicherheit, den verfügbaren Alternativen und der konkreten Vertragsleistung ab.
Bei einer Pauschalreise ist die Schadenminderung von der eigenen Pflicht zu unterscheiden, einen Reisemangel nach § 11 PRG ohne schuldhaftes Zögern dem Reiseveranstalter mitzuteilen. Die Meldung erleichtert die Abhilfe und die spätere Prüfung von Preisminderung oder Schadenersatz. Eine pauschale Kürzung lässt sich daraus nicht ableiten, der konkrete Ablauf muss nachvollziehbar bleiben.
Für die Einordnung sollten der Ablauf, der Mangel oder Unfall, die gesetzten Maßnahmen, Belege und die Kommunikation mit dem Veranstalter oder Leistungsträger gesichert werden. Das Thema Tourismusvertrag und Haftung ordnet die Anspruchsbeziehungen ein. Die Verkehrssicherungspflicht betrifft dagegen vor allem die Frage, welche Sicherheitsmaßnahmen Betreiber und Veranstalter treffen müssen.
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