Das Pauschalreisegesetz unterscheidet zwischen vorvertraglicher Information und dem Inhalt des späteren Vertrags. Nach § 6 Abs. 2 PRG muss die Vertragsbestätigung den gesamten Vertragsinhalt einschließlich der Informationen nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 8 wiedergeben. Der Reisende soll daher nachvollziehen können, welche Angaben vor und bei Vertragsschluss vorlagen.
Für die automatische Einbeziehung in den Pauschalreisevertrag nennt § 5 Abs. 1 PRG allerdings nur die Informationen aus § 4 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5 und 7. Der Visumhinweis aus Z 6 wird dort nicht ausdrücklich angeführt. Daraus folgt eine wichtige Prüfungsfrage: Der fehlende Hinweis ist ein möglicher Verstoß gegen die Informationspflicht, bildet aber nicht allein schon eine zugesagte Reiseleistung oder einen garantierten Anspruch auf Visaerteilung.
Wurde im Vertrag zusätzlich eine konkrete Unterstützung, ein bestimmtes Dokument oder eine besondere Reisevoraussetzung zugesagt, muss diese Vereinbarung getrennt geprüft werden. Sichern Sie deshalb die ursprüngliche Ausschreibung, das Standardinformationsblatt, die Vertragsbestätigung und Nachrichten aus dem Buchungsvorgang.