Tourismusrecht
Aktuelles

Nachhaltigkeitswerbung von Hotels: Nachweise, Irreführung und Unterlassung

Nachhaltigkeitswerbung im Hotel rechtssicher vorbereiten: Nachweise, Reichweite, Irreführung und Unterlassungsrisiken nach § 2 und § 14 UWG.

BRANDAUER Rechtsanwälte
Ansprechperson

Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

BRANDAUER Rechtsanwälte

Mag. Bernhard Brandauer unterstützt bei der rechtlichen Einordnung von touristischen Verträgen, Betriebsfragen, Abgaben und Haftungsfällen.

21. September 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Ein Hotel darf mit Nachhaltigkeit werben, wenn die Aussage in ihrem konkreten Umfang durch belastbare Tatsachen getragen wird. Nach § 2 UWG können unrichtige Angaben und das Vorenthalten wesentlicher Informationen irreführend sein, wenn sie eine geschäftliche Entscheidung beeinflussen können. Das betrifft Formulierungen wie „nachhaltig“, „klimaneutral“, „umweltfreundlich“ oder „Bio-Hotel“ ebenso wie Siegel, Bilder und Vergleichsaussagen.

Für die Prüfung zählt die gesamte Darstellung. Entscheidend sind der genaue Wortlaut, der sichtbare Kontext, der betroffene Teil des Hotelbetriebs, der Zeitraum und die Unterlagen, auf die sich die Aussage stützt. Eine einzelne Energiemaßnahme erklärt daher nicht automatisch die Umweltleistung des gesamten Hauses.

Dieser Beitrag zeigt die Prüfung vor der Veröffentlichung und die ersten Schritte bei einer Beanstandung. Die Allergeninformation in der Gastronomie folgt einer eigenen Fragestellung. Dazu finden Sie eine eigene Übersicht zur Allergeninformation.

Nachhaltigkeitsaussage einordnen

Welche Aussage soll Ihr Hotel veröffentlichen?

Ordnen Sie die Aussage, ihren Geltungsbereich und die vorhandenen Belege ein. Der kurze Check zeigt, welche Unterlagen vor der Veröffentlichung zusammengehören.

01 Frage 1

Wo liegt der aktuelle Prüfbedarf?

Wählen Sie die Situation, die Ihrer geplanten oder bereits veröffentlichten Werbung am nächsten kommt.

Ergebnis

Ihre Orientierung

01

Begriff, Reichweite und Belege gemeinsam prüfen.

Schreiben Sie auf, welche konkrete Umweltleistung mit dem Begriff gemeint ist und für welchen Zeitraum sie gilt. Legen Sie die Belege daneben. Eine weit gefasste Aussage darf beim Publikum keinen größeren Leistungsumfang entstehen lassen, als die Unterlagen tragen.

02

Konkrete Maßnahme und werblichen Aussageumfang abgleichen.

Dokumentieren Sie die Maßnahme mit Rechnungen, Messwerten, Lieferantennachweisen oder anderen belastbaren Unterlagen. Prüfen Sie anschließend, ob der Text nur diese Maßnahme beschreibt oder daraus einen Vorteil des gesamten Hotels ableitet.

03

Herkunft und Aussagekraft des Zeichens klären.

Bewahren Sie die Bedingungen des Zertifizierungs- oder Prüfprogramms, den Aussteller, den Prüfzeitraum und die konkrete Reichweite des Zeichens auf. Prüfen Sie, ob das Zeichen eine einzelne Leistung oder den gesamten Hotelbetrieb betrifft.

04

Werbestand, Belege und Beanstandung chronologisch sichern.

Speichern Sie die beanstandete Fassung, den Zugang der Beanstandung und alle Unterlagen zur Aussage. Ordnen Sie jede Behauptung einem Beleg zu und lassen Sie den konkreten Anspruch prüfen, bevor Sie eine Erklärung abgeben oder den Text ändern.

Welchen Maßstab § 2 UWG für Hotelwerbung setzt

§ 2 Abs. 1 UWG erfasst Geschäftspraktiken mit unrichtigen Angaben oder einer sonstigen Eignung zur Täuschung über Merkmale des Produkts. Bei einem Hotelangebot können dazu die Eigenschaften der Unterkunft, die Art der Leistung, die Verpflichtungen des Betriebs und die mit der Werbung verbundenen Aussagen gehören. Die Werbung wird aus Sicht des angesprochenen Marktteilnehmers beurteilt.

Die Aussage muss außerdem geeignet sein, eine geschäftliche Entscheidung auszulösen, die sonst nicht getroffen worden wäre. Bei einem Hotel kann das die Buchung, die Wahl eines höherpreisigen Angebots oder die Entscheidung für ein bestimmtes Haus sein. Eine tatsächlich eingetretene Buchung ist für die erste Prüfung nicht erforderlich, wenn die Eignung zur Beeinflussung vorliegt.

§ 2 Abs. 4 UWG erfasst auch wesentliche Informationen, die vorenthalten, unklar, unverständlich, zweideutig oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden. Eine Erläuterung im Kleingedruckten hilft daher nur, wenn sie den werblichen Gesamteindruck ausreichend klarstellt und rechtzeitig zugänglich ist. Der Hauptclaim und seine Erläuterung müssen zusammenpassen.

Wie Sie eine Aussage mit konkreten Belegen verbinden

Beginnen Sie mit einem Behauptungsblatt. Tragen Sie den exakten Werbesatz, das Medium, das Veröffentlichungsdatum, die betroffene Leistung und den vorgesehenen Zeitraum ein. Ergänzen Sie die Frage, welche konkrete Tatsache ein Gast aus der Aussage ableiten soll. Erst danach lässt sich sinnvoll bestimmen, welcher Nachweis erforderlich ist.

Bei Energie- oder Emissionsaussagen können etwa Abrechnungen, Messwerte, Lieferantenunterlagen, Berechnungsgrundlagen und Angaben zum erfassten Zeitraum wichtig sein. Bei regionalen oder biologischen Angeboten sollten Herkunft, Lieferumfang, Produktbezeichnung und der Umfang der beworbenen Gastronomie nachvollziehbar sein. Der Beleg muss zur Aussage passen und darf keine größere Reichweite suggerieren.

Bewahren Sie die Unterlagen in der Fassung auf, die zum Veröffentlichungszeitpunkt gegolten hat. Ergänzen Sie Angaben zu Zuständigkeit, Prüfung und Aktualisierung. Wenn sich ein Lieferant, Energiebezug, Zertifikat oder Betriebsablauf ändert, braucht auch die Werbung eine neue Prüfung. Ein veralteter Nachweis trägt eine aktuelle Aussage möglicherweise nicht mehr.

Wie der Geltungsbereich der Aussage festgelegt wird

Eine Werbeaussage kann sich auf ein einzelnes Zimmer, ein Restaurant, einen bestimmten Aufenthalt oder den gesamten Hotelbetrieb beziehen. Die räumliche und sachliche Reichweite sollte im Text erkennbar sein. Wer nur die regionale Herkunft des Frühstücks belegen kann, sollte daraus keine allgemeine Aussage über alle Leistungen des Hotels machen.

Auch Bilder und Gestaltungselemente beeinflussen den Gesamteindruck. Ein Waldmotiv, ein grünes Siegel oder die Darstellung erneuerbarer Energie kann eine weitergehende Aussage nahelegen, wenn der Text die Reichweite nicht begrenzt. Prüfen Sie deshalb Landingpage, Buchungsstrecke, Social-Media-Post, Newsletter und Prospekt als zusammengehörige Werbemittel.

Besonders sorgfältig sind Aussagen über Kompensation und Klimaneutralität zu behandeln. Der Begriff kann beim Gast den Eindruck erzeugen, der Aufenthalt selbst verursache keine oder nur geringe Umweltwirkungen. Legen Sie offen, auf welchen Teil der Leistung sich eine Berechnung bezieht, welche Methode verwendet wurde und ob die Aussage auf einer Kompensation außerhalb der eigenen Wertschöpfungskette beruht.

Was bei Siegeln, Vergleichen und Kompensation zusätzlich zählt

Bei einem Nachhaltigkeitssiegel sollten Gäste erkennen können, wer es nach welchen Bedingungen vergibt und welcher Teil des Angebots geprüft wurde. Ein internes Zeichen ohne nachvollziehbare Kriterien kann einen stärkeren Eindruck staatlicher oder unabhängiger Bestätigung erzeugen, als die Unterlagen rechtfertigen. Die aktuelle Prüfung richtet sich nach dem Gesamteindruck und den belegbaren Angaben.

Vergleiche brauchen einen klaren Bezugspunkt. Wenn ein Hotel mit geringerem Energieverbrauch, weniger Emissionen oder einer besseren Umweltleistung als andere Häuser wirbt, sollten Vergleichsobjekte, Zeitraum, Methode und relevante Annahmen feststehen. Die Aussage darf keine scheinbare Überlegenheit aus einem ungleichen oder veralteten Vergleich ableiten.

Die Richtlinie (EU) 2024/825 verschärft den unionsrechtlichen Rahmen für Umweltangaben, Nachhaltigkeitssiegel und klimabezogene Aussagen. Ihre Erwägungsgründe nennen insbesondere allgemeine Umweltbegriffe, nicht repräsentative Teilangaben und Aussagen auf Grundlage externer Kompensation. Für den nationalen Vollzug ist dennoch die jeweilige österreichische Umsetzungsregelung maßgeblich.

Wie der Übergang zum 27. September 2026 einzuordnen ist

Die geltende Fassung des § 2 UWG erfasst irreführende Angaben und das Vorenthalten wesentlicher Informationen. Das ist die Grundlage für die Werbung am vorgesehenen Veröffentlichungstag 21. September 2026. Die im RIS ausgewiesene Fassung hat ein Außerkrafttretensdatum am 26. September 2026.

Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2024/825 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten ihre Umsetzungsmaßnahmen ab 27. September 2026 anwenden. Die Richtlinie ist deshalb am 21. September 2026 als zeitlicher Übergang zu behandeln. Sie darf an diesem Tag nicht als bereits unmittelbar geltende österreichische Detailpflicht dargestellt werden.

Für eine Werbekampagne, die über diesen Übergang hinausläuft, sollten Sie die österreichische Umsetzungsregelung und die dann geltende UWG-Fassung erneut prüfen. Die vorhandenen Belege sollten so geordnet sein, dass allgemeine Aussagen, Siegel, Vergleiche und Kompensationsangaben auch unter einem strengeren Maßstab rasch bewertet werden können.

Welche Prüfschritte vor der Veröffentlichung sinnvoll sind

Erstellen Sie zuerst eine vollständige Liste der sichtbaren Aussagen. Dazu gehören Überschrift, Zimmerbeschreibung, Buchungsbutton, Preisbox, Bildtexte, Siegel, Suchergebnis, Social-Media-Text und Aussagen von Vertriebspartnern. Markieren Sie Formulierungen, die eine Umwelt- oder Sozialleistung des Hotels oder einzelner Angebote behaupten.

Ordnen Sie jeder Aussage ihren Beleg, die verantwortliche Person, den Geltungsbereich und den Aktualisierungszeitpunkt zu. Prüfen Sie, ob der Gast die Einschränkung am selben Ort und in angemessener Verständlichkeit erhält. Eine Information, die erst nach der Buchungsentscheidung auffindbar ist, kann für die vorangegangene Werbung zu spät kommen.

Halten Sie die Freigabe mit Version, Datum und den geprüften Unterlagen fest. Ändern Sie bei fehlender Deckung den Claim auf eine konkrete, belegbare Maßnahme oder entfernen Sie ihn. Die Aussage „Energie aus erneuerbaren Quellen für den Hotelbetrieb im Jahr 2025“ ist enger prüfbar als ein pauschales Versprechen für jedes künftige Aufenthaltserlebnis.

Was bei einer Beanstandung und einem Unterlassungsbegehren zählt

Sichern Sie bei einer Beanstandung sofort die beanstandete Werbefassung, die URL, Screenshots, Buchungsstrecke, verwendeten Bilder und die zugrunde liegenden Nachweise. Bewahren Sie auch frühere Versionen und die internen Freigaben auf. So lässt sich feststellen, welche Aussage wann und in welchem Umfang zugänglich war.

§ 14 UWG nennt für irreführende Geschäftspraktiken nach § 2 einen Anspruch auf Unterlassung und regelt, welche Mitbewerber, Vereinigungen und gesetzlich genannten Stellen ihn geltend machen können. Ob im konkreten Fall ein solcher Anspruch besteht, welche Fassung betroffen ist und welche Erklärung sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab.

Eine schnelle Korrektur kann den laufenden Werbeeindruck beenden, erledigt aber nicht automatisch jede rechtliche Frage. Prüfen Sie daher getrennt, ob die Aussage weiter zugänglich ist, ob Dritte sie übernommen haben, welche Belege vorhanden sind und ob eine vertragliche oder wettbewerbsrechtliche Reaktion verlangt wird. Die Kommunikation sollte den konkreten Claim und seinen Geltungsbereich benennen.

Das Wichtigste: Prüfen Sie bei jeder Nachhaltigkeitswerbung den genauen Claim, den Geltungsbereich, den Zeitraum und den zugehörigen Beleg. § 2 UWG erfasst unrichtige oder irreführende Angaben sowie wesentliche, unklar bereitgestellte Informationen. § 14 UWG kann bei irreführenden Geschäftspraktiken einen Unterlassungsanspruch ermöglichen. Die Richtlinie (EU) 2024/825 ist am 21. September 2026 als Übergangsinformation relevant und darf nicht vor ihrem Anwendungsbeginn als unmittelbar geltende österreichische Detailpflicht dargestellt werden.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Nachhaltigkeitswerbung im Hotel

Darf ein Hotel mit „klimaneutral“ werben? +
Die Aussage muss nach ihrem konkreten Inhalt, ihrer Reichweite und ihren Belegen geprüft werden. Nach § 2 UWG dürfen Angaben keine geschäftliche Entscheidung durch unrichtige oder irreführende Informationen beeinflussen. Bei Aussagen über Kompensation sind Berechnung, Zeitraum, Umfang und Methode besonders klar zu dokumentieren. Die Richtlinie (EU) 2024/825 nennt für die Zeit ab 27. September 2026 einen verschärften unionsrechtlichen Rahmen, ersetzt am 21. September 2026 aber noch nicht die österreichische Umsetzungsprüfung.
Reicht ein Zertifikat als Nachweis für jede Nachhaltigkeitsaussage? +
Ein Zertifikat belegt nur das, was sein Programm, sein Prüfzeitraum und sein Geltungsbereich abdecken. Prüfen Sie Aussteller, Kriterien, Prüfunterlagen und die konkrete Werbeaussage. Ein Zeichen für einen Teilbetrieb trägt nicht automatisch eine Aussage über das gesamte Hotel.
Muss jede Aussage mit einer langen Erklärung versehen werden? +
Eine pauschale Textlänge ist nicht der Maßstab. Wesentliche Informationen müssen nach § 2 Abs. 4 UWG klar, verständlich, rechtzeitig und im Zusammenhang mit der Werbung bereitgestellt werden. Die Erläuterung muss den Gesamteindruck der Aussage richtigstellen, soweit sonst eine irreführende Vorstellung entstehen kann.
Was sollte ein Hotel vor einer Nachhaltigkeitskampagne sammeln? +
Sammeln Sie den finalen Werbetext, Bilder, Siegelbedingungen, Berechnungen, Rechnungen, Lieferantenangaben, Messwerte, Prüfberichte, Vergleichsdaten, Zeitraum und interne Freigabe. Ordnen Sie jedem Claim einen Beleg und einen Verantwortlichen für die Aktualisierung zu.
Kann ein Mitbewerber die Änderung einer Hotelwerbung verlangen? +
§ 14 UWG sieht bei irreführenden Geschäftspraktiken nach § 2 einen Unterlassungsanspruch für bestimmte Anspruchsberechtigte vor. Ob eine konkrete Beanstandung berechtigt ist, welche Werbung betroffen ist und welche Schritte folgen, hängt von Aussage, Beleg, Zugang und Einzelfall ab.

Rechtsnews abonnieren

Neue Beiträge und rechtliche Hinweise der Kanzlei erhalten Sie mit BRANDaktuellen Rechtsnews. Newsletter abonnieren.

Tourismusrechtliches Anliegen besprechen

Schildern Sie kurz Betrieb, Standort, Beteiligte und Anlass. Wir besprechen, welche Unterlagen und welcher nächste Prüfungsschritt sinnvoll sind.

Kontakt

Tourismusrechtliche Frage klären

Adresse

BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg