Tourismusrecht

Freizeitwohnsitz: Vermietungsmodell vorab prüfen

Freizeitwohnsitz vermieten: Vermietungsmodell, Raumordnung, § 31b ROG 2009, MRG, Gewerberecht und Wohnungseigentum vorab prüfen.

BRANDAUER Rechtsanwälte
Ansprechperson

Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

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Mag. Bernhard Brandauer unterstützt bei der rechtlichen Einordnung von touristischen Verträgen, Betriebsfragen, Abgaben und Haftungsfällen.

19. August 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Ein Freizeitwohnsitz lässt sich nicht automatisch wie ein gewöhnliches Ferienapartment vermieten. Ob das geplante Modell zulässig ist, hängt vom Bundesland, von der Widmung, vom Wohnungseigentum und von der tatsächlichen Organisation der Vermietung ab. Wer zuerst die Plattform online stellt und erst danach die Rechtslage klärt, kann ein wirtschaftlich attraktives Modell auf eine unzulässige Nutzung stützen.

Für die Vorprüfung zählt deshalb nicht nur die Frage, wie viele Nächte vermietet werden sollen. Entscheidend sind das Gesamtbild der Nutzung, die angebotenen Leistungen, die Vertragsform und die vorhandenen Genehmigungen. Dieser Beitrag zeigt die Prüfreihenfolge am Beispiel Salzburgs und weist auf die bundeslandabhängige Rechtslage hin.

Der Beitrag richtet sich an Eigentümerinnen und Eigentümer, Betreiber sowie Käufer, die ein bestehendes Vermietungsmodell übernehmen wollen. Im Mittelpunkt steht die Entscheidung vor dem Start. Allgemeine Fragen zum Zweitwohnsitz oder zur Nutzungsänderung im Wohnungseigentum sind davon zu unterscheiden.

Vermietungsmodell einordnen

Welche Vermietung ist für Ihren Freizeitwohnsitz geplant?

Der kurze Check trennt Eigennutzung mit gelegentlicher Überlassung, wiederkehrende Kurzzeitvermietung und ein betriebliches Beherbergungsmodell. Danach wissen Sie, welche Unterlagen zuerst auf den Tisch gehören.

01 Frage 1

Wie soll die Immobilie tatsächlich genutzt werden?

Wählen Sie das Modell, das Ihrer Planung am nächsten kommt.

Ergebnis

Ihre Orientierung

01

Nutzung, Widmung und Überlassungshäufigkeit gemeinsam prüfen.

Stellen Sie Eigennutzung und Vermietung anhand eines Jahreskalenders gegenüber. Auch eine gelegentliche Überlassung darf nicht von der am Standort zulässigen Nutzung losgelöst betrachtet werden. Halten Sie außerdem fest, wer Buchungen annimmt und welche Leistungen Gäste erhalten.

02

Raumordnung, Wohnungseigentum und konkrete Vertragsform abklären.

Sichern Sie Widmungsunterlagen, behördliche Bescheide und die Regeln der Eigentümergemeinschaft. Eine kurze Vertragsdauer allein macht aus einer Wohnungsvermietung noch keinen Beherbergungsbetrieb. Entscheidend sind das gesamte Modell und die tatsächliche Nutzung.

03

Bewilligungen, Gewerberecht und Betriebsorganisation vor dem Start ordnen.

Erstellen Sie eine Liste der angebotenen Leistungen und klären Sie die gewerberechtliche Einordnung. Im Salzburger Raumordnungsrecht kann touristische Beherbergung in einer bestehenden Wohnung eine Bewilligung nach § 31b ROG 2009 erfordern. Die konkrete Ausnahme oder Bewilligung muss zur tatsächlichen Nutzung passen.

Das Vermietungsmodell vor dem Start genau beschreiben

Beginnen Sie mit einem realistischen Jahresbild. Wird die Wohnung überwiegend selbst genutzt? Gibt es einzelne Buchungen im Sommer? Oder soll die Immobilie während der gesamten Saison für wechselnde Gäste verfügbar sein? Eine bloße Bezeichnung als „private Vermietung“ beantwortet diese Fragen nicht.

Erfassen Sie zusätzlich die Leistungen. Werden nur Räume und Schlüssel überlassen? Gibt es Reinigung zwischen den Aufenthalten, Wäsche, Frühstück, Transfers, Ansprechpartner oder eine laufende Betreuung? Je stärker die Vermietung organisatorisch einem Beherbergungsbetrieb ähnelt, desto genauer müssen Raumordnung, Gewerberecht und Baurecht zusammengedacht werden.

Wichtig ist auch die Rolle der beteiligten Personen. Vermietet die Eigentümerin selbst? Schaltet sie eine Agentur ein? Nimmt eine Hausverwaltung Buchungen an? Vertragspartner, Inserat, Zahlungsweg und tatsächliche Betreuung sollten zusammenpassen. Ein abweichendes Außenbild kann bei einer späteren Kontrolle die Einordnung erschweren.

Bundesland und Standort entscheiden über die Ausgangslage

Freizeitwohnsitze und Zweitwohnungen werden in Österreich wesentlich durch Landesrecht und örtliche Raumordnung geprägt. Eine österreichweite Freigabe für touristische Vermietung gibt es daher nicht. Vor jeder Wirtschaftlichkeitsrechnung muss feststehen, welche Gemeinde betroffen ist und welche Widmung für das konkrete Objekt gilt.

Für Salzburg sind insbesondere die Zweitwohnungsbeschränkungen des § 31 ROG 2009 und die Zweckentfremdungsregel des § 31b ROG 2009 getrennt zu prüfen. § 31b behandelt die touristische Beherbergung in bestehenden Wohnungen. Seit 1. August 2025 ist sie grundsätzlich bewilligungspflichtig, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift.

In Tirol gelten eigene Regeln nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022. Auch dort kommt es auf den konkreten Standort, die Gemeinde und den rechtmäßigen Bestand an. Eine Feststellung aus Salzburg darf daher nicht auf Tirol, Vorarlberg oder ein anderes Bundesland übertragen werden.

Was § 31b ROG 2009 für Salzburg bedeutet

Die Salzburger Prüfung hat zwei Ebenen. Einerseits geht es um die Nutzung als Zweitwohnung oder Freizeitwohnsitz nach § 31 ROG 2009. Andererseits ist zu klären, ob die touristische Beherbergung in einer bestehenden Wohnung eine bewilligungspflichtige Zweckentfremdung nach § 31b ROG 2009 darstellt. Diese Fragen dürfen nicht zu einer einzigen pauschalen Erlaubnis verkürzt werden.

Eine vorhandene Wohnwidmung genügt nicht als Nachweis für jede Form der Kurzzeitvermietung. Ebenso ersetzt eine bisherige Vermietung keine Prüfung der aktuellen Fassung und der tatsächlichen Nutzung. Erforderlich sind die Widmungsunterlagen, frühere Bescheide, allfällige Ausnahmen nach § 31b Abs 2 und die Dokumentation des bisherigen Betriebs.

Bei einem bestehenden Freizeitwohnsitz ist daher die Bestandssituation besonders wichtig. Zu prüfen sind der rechtmäßige Status, eine allfällige Registrierung sowie die Frage, ob der geplante Betrieb vom bisherigen Umfang abweicht. Eine Änderung von gelegentlicher Überlassung zu laufender touristischer Beherbergung kann rechtlich mehr auslösen als eine bloße Änderung des Inserats.

MRG, Gewerberecht und Wohnungseigentum getrennt prüfen

§ 1 MRG enthält mehrere Abgrenzungen, die für Vermietungsmodelle wichtig sein können. Vermietungen im Rahmen eines Beherbergungsunternehmens sind anders einzuordnen als eine gewöhnliche Wohnungsvermietung. § 1 Abs 2 Z 4 MRG betrifft zudem Wohnungen oder Wohnräume, die ein Mieter nur als Zweitwohnung zur Erholung oder Freizeitgestaltung nutzt. Die kurze Vertragsdauer allein entscheidet nicht.

Ob ein Beherbergungsgewerbe vorliegt, ist zusätzlich nach der Gewerbeordnung 1994 zu beurteilen. § 111 GewO 1994 ist dabei eine zentrale Prüfspur. Maßgeblich bleiben der konkrete Leistungsumfang, die Organisation und die Art der Gästebetreuung. Eine Plattformbuchung ersetzt keine gewerberechtliche Einordnung.

Bei Wohnungseigentum kommt § 16 WEG 2002 hinzu. Die Nutzung darf nicht losgelöst von der Widmung, den schutzwürdigen Interessen der anderen Wohnungseigentümer und der konkreten Hausanlage beurteilt werden. Hausordnung, Wohnungseigentumsvertrag und bisherige Beschlüsse gehören deshalb in die Unterlagenmappe.

Diese Unterlagen sollten vor der Vermarktung vorliegen

Für die erste Prüfung brauchen Sie mehr als einen Grundbuchauszug. Sammeln Sie Flächenwidmungs- und Bebauungsunterlagen, Baubewilligung, Benützungsbewilligung, allfällige raumordnungsrechtliche Bescheide und Nachweise zum Freizeitwohnsitz. Bei einem Kauf gehören auch Zusicherungen des Verkäufers sowie offene Behördenverfahren in die Prüfung.

Ergänzen Sie den geplanten Ablauf schriftlich. Beschreiben Sie Mindestaufenthalt, Zielgruppe, Buchungskanal, Reinigung, Wäsche, Schlüsselübergabe, Preisgestaltung und die Person mit Gästekontakt. So lässt sich das tatsächliche Modell mit den Genehmigungen vergleichen. Unklare Begriffe wie „Feriennutzung“ oder „private Vermietung“ sollten durch konkrete Abläufe ersetzt werden.

Bei einem laufenden Betrieb sind Buchungsdaten, Plattformbedingungen, Einnahmenaufstellungen und frühere behördliche Kommunikation hilfreich. Sie zeigen, wie die Immobilie tatsächlich genutzt wurde. Für eine rechtliche Beurteilung ist außerdem wichtig, ob die bisherige Nutzung mit dem geplanten Modell fortgesetzt oder deutlich erweitert werden soll.

Die Wirtschaftlichkeit erst nach der Rechtsprüfung rechnen

Eine hohe Auslastung ist kein Beweis für ein zulässiges Modell. Rechnen Sie daher erst nach der rechtlichen Vorprüfung mit realistischen Vermietungstagen. Berücksichtigen Sie Reinigung, Verwaltung, Plattformkosten, Abgaben, Versicherungen und Zeiten der Eigennutzung. Eine behördliche Einschränkung kann die Kalkulation sonst vollständig verändern.

Auch der Kaufpreis muss zur Rechtslage passen. Eine Zusicherung „touristische Vermietung möglich“ sollte konkret benennen, welche Nutzung gemeint ist und auf welchen Bescheiden oder Ausnahmen sie beruht. Pauschale Ertragsversprechen ersetzen keine Prüfung. Bei einem Erwerb sollten bekannte Verfahren, Auflagen und Rückstellungen ausdrücklich geregelt werden.

Für die laufende Organisation empfiehlt sich ein Änderungsmanagement. Neue Services, eine externe Betreiberin, längere Vermietungszeiten oder ein Wechsel von Direktbuchungen zu Plattformen können die Einordnung verändern. Vor einer solchen Erweiterung sollte der Ablauf erneut gegen die Bewilligungen und die Hausregeln geprüft werden.

Die wichtigste Reihenfolge: Erst Standort und Freizeitwohnsitzstatus klären. Danach das tatsächliche Vermietungsmodell mit Leistungen und Organisation beschreiben. Anschließend Raumordnung, Baurecht, Gewerberecht, MRG und Wohnungseigentum getrennt prüfen. Erst dann ist eine belastbare Auslastungs- und Ertragsrechnung möglich.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zum Vermietungsmodell eines Freizeitwohnsitzes

Darf ich einen Freizeitwohnsitz automatisch kurzfristig vermieten? +
Nein. Die Zulässigkeit hängt vom Bundesland, vom Standort, vom rechtmäßigen Status des Freizeitwohnsitzes und vom konkreten Vermietungsmodell ab. Wiederkehrende touristische Beherbergung kann zusätzliche raumordnungs-, bau- oder gewerberechtliche Prüfungen auslösen.
Reicht eine Wohnwidmung für die Vermietung an Urlaubsgäste? +
Eine Wohnwidmung allein beantwortet die Frage nicht. In Salzburg sind insbesondere § 31 ROG 2009 und § 31b ROG 2009 getrennt zu prüfen. Zusätzlich können Bewilligungen, Ausnahmen, Wohnungseigentum und Gewerberecht relevant sein.
Ist eine kurze Vertragsdauer ein Beherbergungsbetrieb? +
Nicht automatisch. Nach § 1 MRG kommt es auf die gesetzliche Ausnahme und die tatsächlichen Umstände an. Leistungen, Organisation und Gästebetreuung sind neben der Vertragsdauer zu beurteilen.
Was muss ich vor einem Kauf mit geplanter Vermietung prüfen? +
Prüfen Sie Widmung, Baubewilligungen, Freizeitwohnsitzstatus, raumordnungsrechtliche Bescheide, Wohnungseigentumsunterlagen, bisherige Buchungen und allfällige Verfahren. Das geplante Modell sollte mit den vorhandenen Nachweisen übereinstimmen.
Kann ich das Vermietungsmodell später ausweiten? +
Eine Ausweitung kann eine neue rechtliche Prüfung erfordern. Mehr Vermietungstage, zusätzliche Serviceleistungen, eine externe Betreiberin oder ein Wechsel des Vertragsmodells können die bisherige Einordnung verändern.

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