Tourismusrecht
Beherbergung und Gastaufnahme

Legionärskrankheit im Hotel: Wer Erkrankung oder Todesfall anzeigen muss

Legionärskrankheit im Hotel: § 1 und § 3 EpiG, Anzeigezuständigkeit bei Erkrankung oder Todesfall und die nachrangige Rolle des Gastgewerbeinhabers.

BRANDAUER Rechtsanwälte
Ansprechperson

Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

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Mag. Bernhard Brandauer unterstützt bei der rechtlichen Einordnung von touristischen Verträgen, Betriebsfragen, Abgaben und Haftungsfällen.

28. September 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

§ 1 Abs 1 Z 2 EpiG nennt Erkrankungs- und Todesfälle an Legionärskrankheit als anzeigepflichtig. Bei einem Hotelgast liegt die Anzeigezuständigkeit deshalb nicht automatisch beim Hotel. § 3 EpiG nennt mehrere Personen und Stellen, die je nach Sachverhalt vorrangig verpflichtet sind. Der Inhaber eines Gast- und Schankgewerbes kommt für beherbergte oder bedienstete Personen nach der gesetzlichen Reihenfolge und Nachrangregel in Betracht.

Für den Betrieb zählt die genaue Einordnung: Geht es um einen bestätigten Erkrankungsfall, einen Todesfall, eine bedienstete Person oder nur um Symptome und eine unklare Mitteilung? Der Beitrag behandelt die Anzeigezuständigkeit nach dem Epidemiegesetz 1950. Gästemeldung, Ortstaxe, Trinkwasserfragen, Hygienemaßnahmen und Ansprüche aus dem Beherbergungsvertrag folgen eigenen Regeln.

Situation einordnen

Welche Anzeigezuständigkeit steht im Raum?

Ordnen Sie Krankheit, betroffene Person und vorhandene Informationen. Der Check zeigt, welche Zuständigkeit zuerst geklärt werden sollte.

01 Frage 1

Welche Ausgangslage liegt vor?

Wählen Sie die Situation, die den Vorgang im Betrieb am besten beschreibt.

Ergebnis

Ihre Orientierung

01

Erkrankungsfall und vorrangige Anzeigezuständigkeit klären.

Sichern Sie die vorhandene medizinische Information, den Aufenthaltszeitraum und die bereits kontaktierten Stellen. Prüfen Sie zuerst, ob ein zugezogener Arzt, ein Labor oder eine andere in § 3 EpiG genannte Person bereits zur Anzeige verpflichtet ist. Der Betrieb muss die Diagnose nicht selbst stellen.

02

Todesfall und gesetzlich benannte Zuständigkeiten getrennt ordnen.

Dokumentieren Sie Zeitpunkt, betroffene Person, medizinische Ansprechpartner und jede bereits erfolgte Meldung. Bei einem Todesfall ist auch die in § 3 Abs 1 Z 10 genannte Zuständigkeit des Totenbeschauers zu berücksichtigen. Der Betrieb sollte keine eigene Todesursache feststellen oder eine abschließende medizinische Bewertung abgeben.

03

Die betroffene Person und den Meldeweg anhand § 3 prüfen.

Halten Sie fest, ob die betroffene Person im Betrieb beschäftigt war, welche medizinische Stelle eingebunden ist und ob eine Anzeige bereits erstattet wurde. § 3 Abs 1 Z 7 bezieht sich auf beherbergte oder bedienstete Personen. Arbeitsrechtliche oder sozialversicherungsrechtliche Fragen sind davon getrennt zu prüfen.

04

Symptome, Diagnose und gesetzliche Meldeauslöser auseinanderhalten.

Ordnen Sie die Information nach Quelle und Aussage. Ein Husten oder eine unbestätigte Vermutung beantwortet die gesetzliche Einordnung noch nicht. Bei Legionärskrankheit erfasst § 1 Abs 1 Z 2 Erkrankungs- und Todesfälle. Lassen Sie den medizinischen Befund und den zuständigen Meldeweg durch die dafür vorgesehenen Stellen klären.

Welche Fälle § 1 EpiG bei Legionärskrankheit erfasst

§ 1 Abs 1 EpiG teilt anzeigepflichtige Krankheiten in Gruppen ein. Bei Legionärskrankheit steht die Erkrankung in Z 2. Diese Ziffer nennt Erkrankungs- und Todesfälle an Legionärskrankheit. Der Wortlaut unterscheidet sich damit von Z 1, in der bei den dort aufgezählten Krankheiten ausdrücklich auch Verdachtsfälle genannt werden.

Für einen Hotelbetrieb bedeutet diese Unterscheidung eine sachliche Grenze. Die bloße Wahrnehmung von Husten, Fieber oder einer Atemwegserkrankung beweist keine Legionärskrankheit. Auch eine allgemeine Vermutung löst nach dem Wortlaut von § 1 Abs 1 Z 2 nicht pauschal dieselbe Anzeige aus wie ein erfasster Erkrankungs- oder Todesfall. Die medizinische Feststellung darf der Betrieb nicht ersetzen.

Der Ort des möglichen Kontakts kann für die weitere behördliche Beurteilung wichtig sein. Die Frage, ob ein Hotelbetrieb, eine Wasseranlage oder eine andere Umgebung epidemiologisch relevant ist, gehört jedoch in die fachliche und behördliche Untersuchung. Der Betrieb sollte keine Grenzwerte, Ursache oder Verantwortlichkeit aus eigenen Beobachtungen ableiten.

Wer bei einem erkrankten Hotelgast zuerst anzeigen muss

§ 3 Abs 1 EpiG zählt Personen und Stellen auf, die zur Erstattung der Anzeige verpflichtet sind. Genannt werden unter anderem der zugezogene Arzt, ein zuständiges Labor, berufsmäßige Pflegepersonen, die mit der Wartung des Kranken befasst sind sowie weitere im Gesetz bezeichnete Personen. Welche Person zuerst tätig werden muss, hängt von der konkreten Behandlung und der vorhandenen Zuständigkeit ab.

Der Hotelbetrieb sollte daher zuerst klären, wer den medizinischen Befund erhoben oder den Erreger diagnostiziert hat. Eine Arztpraxis oder ein Labor kann im konkreten Fall bereits zu den gesetzlich genannten Verpflichteten gehören. Das Hotel muss diese Rollen nicht durch eine eigene Diagnose ersetzen. Es sollte aber die Informationen, Kontakte und Zeitpunkte so sichern, dass der Meldeweg nachvollziehbar bleibt.

Die Übersicht zu Beherbergung und Gastaufnahme ordnet die allgemeinen Pflichten eines Unterkunftsbetriebs ein. Die dort behandelte Gästemeldung nach dem Meldegesetz ist von der Anzeige einer anzeigepflichtigen Krankheit nach dem EpiG zu unterscheiden. Beide Vorgänge dürfen in den internen Abläufen nicht vermischt werden.

Wann die Pflicht den Hotelbetrieb treffen kann

§ 3 Abs 1 Z 7 EpiG nennt Inhaber von Gast- und Schankgewerben sowie deren behördlich genehmigte Stellvertreter. Die Anknüpfung betrifft Personen, die im Betrieb beherbergt oder dort bedienstet sind. Damit kann der Hotelbetrieb bei einem erfassten Fall eines Gastes oder einer beschäftigten Person in den Kreis der Anzeigepflichtigen fallen.

§ 3 Abs 2 enthält dazu eine Nachrangregel. Die dort bezeichneten Personen, zu denen auch die unter Z 7 genannten Gastgewerbeinhaber gehören, sind nach dem Gesetz nur dann zur Anzeige verpflichtet, wenn ein früher in der Aufzählung genannter Verpflichteter nicht vorhanden ist. Ein Betrieb darf seine Rolle deshalb nicht allein aus dem Umstand ableiten, dass der Erkrankte Gast war. Er muss den konkreten Meldeweg und die vorhandenen vorrangigen Stellen klären.

Für die Praxis empfiehlt sich eine dokumentierte Zuständigkeitsnotiz. Sie sollte festhalten, welche Information eingegangen ist, welche gesetzlich genannte Stelle kontaktiert wurde, ob eine Anzeige zugesagt oder bestätigt wurde und welche Person im Betrieb die weitere Kommunikation übernimmt. Eine solche Notiz ersetzt keine Anzeige, verhindert aber unklare Doppelannahmen.

Was bei einem Todesfall im Hotel zu prüfen ist

§ 1 Abs 1 Z 2 EpiG erfasst neben Erkrankungsfällen auch Todesfälle an Legionärskrankheit. Für das Hotel ist deshalb festzuhalten, ob eine medizinische Todesursache in diesem Zusammenhang festgestellt oder mitgeteilt wurde. Der Betrieb sollte zwischen eigener Wahrnehmung, Mitteilung durch Angehörige und medizinischer Feststellung klar unterscheiden.

§ 3 Abs 1 Z 10 EpiG nennt den Totenbeschauer als zur Anzeige verpflichtete Person. Daneben können je nach Ablauf weitere gesetzlich genannte Zuständigkeiten relevant sein. Das Hotel muss daher den Totenbeschauer, medizinische Stellen und die zuständige Behörde nicht durch eine eigene Bewertung ersetzen. Es sollte den Zugang zu den nötigen Unterlagen ermöglichen und die erhaltenen Mitteilungen sichern.

Ein Todesfall löst im Betrieb weitere organisatorische Fragen aus, etwa die Sicherung des Zimmers, die Betreuung von Angehörigen und der Umgang mit persönlichen Gegenständen. Diese Schritte dürfen die gesetzliche Anzeigezuständigkeit nicht verdecken. Persönliche Daten und medizinische Informationen sind nur an die dafür vorgesehenen Stellen und im erforderlichen Umfang weiterzugeben.

Warum auch bedienstete Personen erfasst sein können

Die Formulierung des § 3 Abs 1 Z 7 EpiG bezieht sich auf beherbergte oder bei den Gastgewerbeinhabern bedienstete Personen. Eine betroffene Reinigungskraft, Küchenmitarbeiterin, Rezeptionistin oder andere beschäftigte Person darf daher nicht aus dem Meldeprozess herausfallen, nur weil sie kein Gast war. Entscheidend ist die gesetzliche Anknüpfung an die betroffene Person und die konkrete Anzeigezuständigkeit.

Bei einer bediensteten Person überschneiden sich mehrere Rechtsbereiche. Die medizinische Behandlung, die Anzeige nach dem EpiG, die arbeitsrechtliche Betreuung und eine mögliche Meldung an andere Stellen sind getrennt zu prüfen. Der Betrieb sollte keine Diagnose im Personalakt verbreiten und den Kreis der informierten Personen auf jene beschränken, die ihre Aufgabe erfüllen müssen.

Die interne Dokumentation sollte deshalb den Vorgang sachlich beschreiben. Erforderlich sind die erhaltene Information, der Zeitpunkt, die medizinisch oder behördlich bestätigte Zuständigkeit und die getroffenen Kommunikationsschritte. Vermutungen über die Ursache oder eine Schuldzuweisung gehören nicht in eine erste Zuständigkeitsnotiz.

Welche Informationen der Betrieb sichern sollte

Für die Zuständigkeitsprüfung braucht der Betrieb eine geordnete Tatsachenbasis. Dazu gehören Name oder eine eindeutige interne Zuordnung der betroffenen Person, Aufenthalts- oder Beschäftigungszeitraum, Zeitpunkt der Mitteilung, Quelle der Information sowie die Frage, ob eine Erkrankung oder ein Todesfall medizinisch bestätigt wurde. Nur erforderliche Daten sollten festgehalten werden.

Ebenso wichtig ist die Chronologie der Kontakte. Notieren Sie, wann der Betrieb eine Arztpraxis, ein Labor, den Totenbeschauer, eine Behörde oder eine andere gesetzlich relevante Stelle erreicht hat. Bewahren Sie erhaltene Bestätigungen, E-Mails oder Gesprächsnotizen so auf, dass der Inhalt und der Zeitpunkt erkennbar bleiben. Eine unklare Erinnerung nach mehreren Tagen kann die Zuständigkeitsprüfung erschweren.

Das Glossar zur Meldepflicht erklärt die davon getrennte Gästemeldung nach dem Meldegesetz. Für den vorliegenden Vorgang sollte die Akte ausdrücklich markieren, ob ein Eintrag im Gästeverzeichnis, eine Anzeige nach dem EpiG oder eine andere Kommunikation gemeint ist. Unterschiedliche Rechtsgrundlagen brauchen unterschiedliche Ablagewege.

Wie der Betrieb nach einer Mitteilung reagieren sollte

Nach einer Mitteilung sollte der Betrieb zuerst die medizinische und behördliche Zuständigkeit klären. Eine akute gesundheitliche Gefahr wird über die dafür vorgesehenen medizinischen Notfall- und Behördenwege behandelt. Der Betrieb kann Informationen zusammentragen und Kontakte ermöglichen. Er sollte dabei weder die Diagnose vorwegnehmen noch eigenmächtig eine Ursache festlegen.

Für die interne Organisation sind eine verantwortliche Ansprechperson und ein geschützter Ablageort sinnvoll. Mitarbeitende sollten nur jene Informationen erhalten, die sie für Betreuung, Sicherheit oder Kommunikation brauchen. Gegenüber anderen Gästen oder der Öffentlichkeit dürfen keine medizinischen Einzelheiten über eine betroffene Person weitergegeben werden.

Ob Räume gesperrt, Anlagen überprüft oder weitere Maßnahmen gesetzt werden, entscheidet sich nach dem konkreten Befund und den Anweisungen der zuständigen Stellen. Aus der bloßen Mitteilung eines Symptoms folgt keine pauschale Betriebsschließung. Umgekehrt darf ein bestätigter oder behördlich eingeordneter Fall nicht durch eine interne Verharmlosung ersetzt werden.

Welche Nachbarfragen getrennt zu behandeln sind

Die Anzeige einer anzeigepflichtigen Krankheit ist von der Gästemeldung nach dem MeldeG zu trennen. Die Gästemeldung erfasst gesetzliche Unterkunftsdaten und Ankunft oder Abreise. Sie beantwortet nicht, ob ein Erkrankungs- oder Todesfall nach dem EpiG anzuzeigen ist. Eine korrekte Gästeevidenz ersetzt daher keine Prüfung nach §§ 1 und 3 EpiG.

Auch die Ortstaxe, die Prüfung einer Trinkwasseranlage und hygienische oder gewerberechtliche Maßnahmen haben eigene Voraussetzungen. Der Beitrag entscheidet keine technischen Grenzwerte und gibt keine Sanierungsanweisung. Solche Fragen gehören in die Kommunikation mit der zuständigen Behörde und den dafür qualifizierten Fachpersonen.

Bei einer Pauschalreise können zusätzlich Pflichten des Reiseveranstalters oder Ansprüche des Reisenden entstehen. Der Beitrag zur Unterstützung während einer laufenden Pauschalreise behandelt diese vertragliche Ebene. Sie darf nicht mit der Anzeigezuständigkeit des Hotelbetriebs gleichgesetzt werden.

Das Wichtigste: § 1 Abs 1 Z 2 EpiG nennt bei Legionärskrankheit Erkrankungs- und Todesfälle. § 3 EpiG verteilt die Anzeigezuständigkeit auf mehrere Personen und Stellen. Der Gastgewerbeinhaber ist für beherbergte oder bedienstete Personen genannt, seine Pflicht steht aber unter der gesetzlichen Nachrangregel. Diagnose, Zuständigkeit, Kontakte und Zeitpunkte sollten getrennt dokumentiert werden.

Häufige Fragen

Fragen zur Legionärskrankheit im Hotel

Muss ein Hotel jeden Verdacht auf Legionärskrankheit anzeigen? +
§ 1 Abs 1 Z 2 EpiG nennt für Legionärskrankheit Erkrankungs- und Todesfälle. Die Ziffer nennt nicht pauschal jeden Verdachtsfall. Symptome oder eine unbestätigte Mitteilung sollten medizinisch und zuständigkeitsbezogen geklärt werden.
Ist bei einem erkrankten Hotelgast immer der Hotelbetreiber zuständig? +
Nein. § 3 EpiG nennt unter anderem den zugezogenen Arzt und ein diagnostizierendes Labor. Der Inhaber eines Gast- und Schankgewerbes ist für beherbergte oder bedienstete Personen in § 3 Abs 1 Z 7 genannt. Nach Abs 2 ist diese Pflicht nachrangig, wenn ein früher genannter Verpflichteter vorhanden ist.
Gilt die Regel auch bei einer erkrankten Mitarbeiterin? +
Ja, § 3 Abs 1 Z 7 bezieht sich auf beherbergte oder bedienstete Personen. Die konkrete Anzeigezuständigkeit, die medizinische Behandlung und arbeitsrechtliche Fragen müssen anhand des Einzelfalls getrennt geprüft werden.
Wer muss einen Todesfall im Zusammenhang mit Legionärskrankheit anzeigen? +
§ 1 Abs 1 Z 2 erfasst den Todesfall. § 3 Abs 1 nennt mehrere Verpflichtete und führt in Z 10 den Totenbeschauer an. Welche Person im konkreten Ablauf zuständig ist, sollte anhand der medizinischen Feststellung und der gesetzlichen Reihenfolge geklärt werden.
Darf ein Hotel die Ursache selbst feststellen? +
Der Betrieb sollte keine medizinische Diagnose oder Todesursache selbst feststellen. Er kann die erhaltene Information, den Zeitpunkt, die betroffene Person und die bereits kontaktierten Stellen sichern und den vorgesehenen medizinischen oder behördlichen Meldeweg unterstützen.

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