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Insolvenzabsicherung des Reiseveranstalters: Sicherungsschein und Rückholung

Was die Insolvenzabsicherung bei einer Pauschalreise schützt, welche Angaben der Sicherungsschein zeigen soll und wie Erstattung und Rückbeförderung beantragt werden.

BRANDAUER Rechtsanwälte
Ansprechperson

Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

BRANDAUER Rechtsanwälte

Mag. Bernhard Brandauer unterstützt bei der rechtlichen Einordnung von touristischen Verträgen, Betriebsfragen, Abgaben und Haftungsfällen.

29. August 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Wenn ein Reiseveranstalter zahlungsunfähig wird, stehen zwei Fragen im Mittelpunkt: Was geschieht mit bereits geleisteten Zahlungen und wie kommen Reisende nach Hause? Die Insolvenzabsicherung für Pauschalreisen soll beides abdecken. Sie ist von einer gewöhnlichen Reiserücktrittsversicherung zu unterscheiden und wird nicht durch eine bloße Zusage des Veranstalters ersetzt.

In Österreich ergeben sich die wesentlichen Schutzregeln aus der Pauschalreiseverordnung und dem Pauschalreisegesetz. Umgangssprachlich wird der Nachweis der Absicherung oft als Sicherungsschein bezeichnet. Entscheidend ist aber, welche Angaben in der Buchungsbestätigung und den Reiseunterlagen stehen, wer die Abwicklung übernimmt und ob eine Pauschalreise oder eine verbundene Reiseleistung vorliegt.

Situation einordnen

Was ist im Insolvenzfall Ihrer Reise offen?

Ordnen Sie zuerst ein, ob es um bereits bezahlte Leistungen, die Rückreise oder den Nachweis der Absicherung geht. Die Buchungsunterlagen bestimmen den nächsten Prüfungsschritt.

01 Frage 1

Welche Situation liegt vor?

Vergleichen Sie Buchungsbestätigung, Zahlungsbelege und die aktuelle Information des Veranstalters.

Ergebnis

Ihre Orientierung

01

Erstattung der geleisteten Zahlungen vorbereiten.

Sichern Sie Buchungsbestätigung, Rechnung, Zahlungsbelege und die Information zur Insolvenz. Suchen Sie den in den Unterlagen genannten Abwickler und melden Sie den Anspruch mit einer klaren Aufstellung der nicht erbrachten Leistungen an.

02

Rückbeförderung und notwendige Unterkunft klären.

Dokumentieren Sie den Aufenthaltsort, die gebuchte Rückreise und jede Nachricht des Veranstalters. Wenden Sie sich an die angegebene Abwicklungsstelle und halten Sie notwendige Ausgaben bis zur Rückbeförderung mit Belegen fest.

03

Absicherung und Abwickler aus den Vertragsunterlagen prüfen.

Prüfen Sie die Buchungsbestätigung auf den Hinweis zur öffentlichen GISA-Abfrage und die zugeordnete GISA-Zahl. Bewahren Sie auch das Standardinformationsblatt und alle Angaben zur Stelle auf, die Ansprüche bearbeitet.

04

Pauschalreise und verbundene Reiseleistung getrennt halten.

Ordnen Sie erste und weitere Buchung, Vertragspartner, Zahlungsweg und Zeitpunkt. Bei verbundenen Reiseleistungen gelten eigene Informations- und Absicherungsregeln, die nicht mit dem Schutz einer Pauschalreise gleichgesetzt werden dürfen.

Welche Ansprüche die Insolvenzabsicherung erfasst

Die Absicherung soll bereits entrichtete Anzahlungen und Restzahlungen erfassen, wenn Reiseleistungen wegen der Insolvenz des Reiseleistungsausübungsberechtigten ganz oder teilweise nicht erbracht werden oder ein Leistungserbringer vom Reisenden nochmals Zahlung verlangt. Es geht damit um Kundengeld, das an die konkrete Reise gebunden ist.

Ist die Beförderung von Personen Bestandteil der Pauschalreise, umfasst der Schutz auch notwendige Aufwendungen für die Rückbeförderung. Falls Reisende vor der Rückreise untergebracht werden müssen, können auch diese notwendigen Unterkunftskosten erfasst sein. Eine Fortsetzung der Pauschalreise kann ebenfalls organisiert werden, wenn dies als Lösung angeboten und durchgeführt wird.

Die Richtlinie (EU) 2015/2302 verlangt einen wirksamen Schutz für vorhersehbare Zahlungen und die Rückbeförderung. Für die praktische Abwicklung zählt jedoch das österreichische Sicherungsmodell mit dem benannten Versicherer oder Garanten und der zuständigen Abwicklungsstelle. Diese Ebenen sollten in den Unterlagen nicht vermischt werden.

Wann der Insolvenzfall als eingetreten gilt

Die Pauschalreiseverordnung nennt mehrere Situationen, in denen eine Insolvenz des Reiseleistungsausübungsberechtigten angenommen wird. Dazu zählen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder dessen Nichteröffnung mangels kostendeckenden Vermögens, eine erfolglose Zwangsvollstreckung, Ereignisse, die eine weitere Betreibung aussichtslos erscheinen lassen und Zahlungsunfähigkeit.

Reisende müssen daher nicht auf eine formelle Bezeichnung im Alltag warten, wenn der Veranstalter nicht mehr leistet, Leistungserbringer nochmals Geld verlangen oder eine Rückreise nicht organisiert wird. Entscheidend ist, die konkrete Information und die Auswirkungen auf die gebuchte Reise zu dokumentieren und die zuständige Abwicklungsstelle aus den Unterlagen zu ermitteln.

Der Beitrag behandelt nicht die allgemeine Insolvenz eines Hotels, einer Fluggesellschaft oder eines sonstigen Unternehmens ohne Bezug zu einer abgesicherten Pauschalreise. Ob die Insolvenzabsicherung greift, hängt an der Reiseform, der Rolle des Unternehmens und dem österreichischen Sicherungsmodell.

Was der Sicherungsschein und die Buchungsbestätigung zeigen sollen

Mit „Sicherungsschein“ ist im Reiseverkehr häufig der Nachweis gemeint, aus dem die Insolvenzabsicherung und die zuständige Abwicklung hervorgehen. Prüfen Sie deshalb nicht nur, ob ein Dokument so überschrieben ist. Maßgeblich sind die Angaben, die den Schutz nachvollziehbar machen und eine Kontaktaufnahme im Ernstfall ermöglichen.

Die Pauschalreiseverordnung verlangt für Buchungsbestätigungen einen ausdrücklichen Hinweis auf die öffentliche Abfrage im Gewerbeinformationssystem Austria, eine Information über die dort verfügbaren Details und die zugeordnete GISA-Zahl. Zusätzlich sollten Reisende die Angaben zum Sicherungsgeber, zur Abwicklungsstelle und zur konkreten Buchung gemeinsam mit der Bestätigung aufbewahren.

Vor Vertragsschluss und in der Vertragsbestätigung müssen außerdem die gesetzlich vorgesehenen Informationen zur Pauschalreise erteilt werden. Fehlt der Nachweis oder ist er widersprüchlich, sichern Sie die erhaltene Fassung unverändert und klären Sie anhand der beteiligten Unternehmen, wer Veranstalter, Vermittler und Sicherungsgeber ist.

Wie Erstattung und Rückbeförderung beantragt werden

Ansprüche auf Leistungen aus der Insolvenzabsicherung sind grundsätzlich bei der in den Unterlagen genannten Abwicklungsstelle anzumelden. Nach der Pauschalreiseverordnung gilt dafür eine Frist von acht Wochen ab Eintritt eines maßgeblichen Insolvenzereignisses. Wer diese Frist ohne eigenes Verschulden versäumt, ist nach der Regelung nicht schon deshalb ausgeschlossen.

Die Anmeldung sollte die Buchungsnummer, den Namen der Reisenden, Reisezeitraum, Veranstalter, bereits bezahlte Beträge, nicht erbrachte Leistungen und die gewünschte Erstattung enthalten. Für eine Rückbeförderung kommen Aufenthaltsort, mitreisende Personen, gebuchte Rückreise und eine erreichbare Telefonnummer hinzu. Schicken Sie nur Kopien und bewahren Sie die Originale auf.

Für nicht erbrachte Reiseleistungen muss die Erstattung unverzüglich nach dem Antrag vorgenommen werden. Bei einer laufenden Reise geht es zusätzlich um eine rasche Organisation der Rückkehr und, falls erforderlich, um eine Unterkunft bis zur Rückbeförderung. Notwendige Ausgaben sollten Sie vorher, soweit die Situation dies erlaubt, mit der Abwicklungsstelle abstimmen und immer belegen.

Was bei verbundenen Reiseleistungen anders ist

Bei verbundenen Reiseleistungen werden mindestens zwei Reiseleistungen in getrennten Verträgen erworben, ohne dass die Voraussetzungen einer Pauschalreise erfüllt sind. Für die Insolvenzabsicherung kommt es darauf an, ob ein Unternehmer solche Leistungen vermittelt und welche Leistung er verantwortet. Die Schutzregeln werden nicht einfach aus der Bezeichnung „Reisepaket“ abgeleitet.

Die österreichischen Regeln erstrecken die Absicherung unter bestimmten Voraussetzungen auch auf verbundene Reiseleistungen. Ist der vermittelnde Unternehmer für die Beförderung von Personen verantwortlich, kann die Absicherung auch die Rückbeförderung erfassen. Gleichzeitig bestehen für Reisende nicht automatisch alle Rechte, die nur bei einer Pauschalreise gelten.

Ordnen Sie daher jede Buchung einzeln zu: erster Vertrag, weitere Vermittlung, Zeitpunkt des zweiten Vertrags, Vertragspartner, Zahlung und Information über den Schutz. Eine ausführliche Einordnung des Buchungsablaufs finden Sie im Beitrag Verbundene Reiseleistung oder Pauschalreise.

Welche Unterlagen Sie für den Ernstfall sichern sollten

Speichern Sie das Angebot, Standardinformationsblatt, die Buchungsbestätigung, Rechnung, Zahlungsbelege und die Vertragsbedingungen. Bei einer Online-Buchung gehören auch die Buchungsseite, Hinweise zur Absicherung, E-Mails und der vollständige Buchungsverlauf in die Akte.

Halten Sie bei einer Störung eine Chronologie fest: Information über die Insolvenz, Kontakt mit dem Veranstalter, Forderung eines Leistungserbringers, Aufenthaltsort, geplanter Rückflug oder Rücktransport, Kontakt zur Abwicklungsstelle und jede weitere Zusage. Screenshots sollten Datum und URL erkennen lassen, Nachrichten vollständig gespeichert werden.

Trennen Sie in Ihrer Aufstellung die Rückzahlung bereits geleisteter Beträge von Kosten der Rückbeförderung, Unterkunft und einer möglichen Fortsetzung. Diese Trennung erleichtert die Prüfung und verhindert, dass ein Rückreiseproblem mit einer bloßen Erstattungsforderung vermischt wird. Für die Vorbereitung eines ersten Gesprächs hilft die Unterlagenmappe für touristische Betriebe.

Das Wichtigste: Die Insolvenzabsicherung einer Pauschalreise soll geleistete Zahlungen und, wenn Personenbeförderung vereinbart war, die notwendige Rückbeförderung schützen. Prüfen Sie Buchungsbestätigung, GISA-Hinweis, Sicherungsgeber und Abwicklungsstelle. Melden Sie Ansprüche grundsätzlich innerhalb von acht Wochen ab dem maßgeblichen Insolvenzereignis an und halten Sie Zahlungen, Reiseverlauf und notwendige Ausgaben getrennt fest.

Häufige Fragen

Fragen zur Insolvenzabsicherung von Pauschalreisen

Was ist mit einem Sicherungsschein gemeint? +
Der Begriff bezeichnet im Reiseverkehr häufig den Nachweis der Insolvenzabsicherung. Entscheidend ist nicht allein die Überschrift eines Dokuments, sondern ob die Unterlagen Sicherungsgeber, Abwicklungsstelle und die Angaben zur konkreten Reise nachvollziehbar machen.
Bekomme ich bei einer Veranstalterinsolvenz den gesamten Reisepreis zurück? +
Die Absicherung erfasst grundsätzlich bereits entrichtete Zahlungen, soweit Reiseleistungen wegen der Insolvenz nicht erbracht werden oder ein Leistungserbringer nochmals Zahlung verlangt. Die konkrete Abwicklung hängt von der Buchung, den nachgewiesenen Zahlungen und dem Sicherungsfall ab.
Wer organisiert die Rückholung aus dem Urlaub? +
Die in den Unterlagen genannte Abwicklungsstelle übernimmt im Auftrag des Versicherers oder Garanten die Anspruchsabwicklung und kann die erforderlichen Schritte für die Rückreise veranlassen. Aufenthaltsort und Erreichbarkeit sollten sofort mitgeteilt werden.
Welche Frist gilt für die Anmeldung? +
Nach § 3 Abs. 2 PRV sind Ansprüche grundsätzlich innerhalb von acht Wochen ab Eintritt eines maßgeblichen Insolvenzereignisses beim Abwickler anzumelden. Wer die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt, ist nach der Verordnung nicht automatisch ausgeschlossen.
Gilt der Insolvenzschutz auch bei einer verbundenen Reiseleistung? +
Das kann nach den österreichischen Regeln der Pauschalreiseverordnung der Fall sein. Entscheidend sind die getrennten Verträge, die Vermittlung, die Verantwortlichkeit für die Beförderung und die erteilten Informationen. Die Rechte einer Pauschalreise gelten nicht automatisch vollständig.

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