Ansprüche auf Leistungen aus der Insolvenzabsicherung sind grundsätzlich bei der in den Unterlagen genannten Abwicklungsstelle anzumelden. Nach der Pauschalreiseverordnung gilt dafür eine Frist von acht Wochen ab Eintritt eines maßgeblichen Insolvenzereignisses. Wer diese Frist ohne eigenes Verschulden versäumt, ist nach der Regelung nicht schon deshalb ausgeschlossen.
Die Anmeldung sollte die Buchungsnummer, den Namen der Reisenden, Reisezeitraum, Veranstalter, bereits bezahlte Beträge, nicht erbrachte Leistungen und die gewünschte Erstattung enthalten. Für eine Rückbeförderung kommen Aufenthaltsort, mitreisende Personen, gebuchte Rückreise und eine erreichbare Telefonnummer hinzu. Schicken Sie nur Kopien und bewahren Sie die Originale auf.
Für nicht erbrachte Reiseleistungen muss die Erstattung unverzüglich nach dem Antrag vorgenommen werden. Bei einer laufenden Reise geht es zusätzlich um eine rasche Organisation der Rückkehr und, falls erforderlich, um eine Unterkunft bis zur Rückbeförderung. Notwendige Ausgaben sollten Sie vorher, soweit die Situation dies erlaubt, mit der Abwicklungsstelle abstimmen und immer belegen.