Für die rechtliche Einordnung zählt die konkrete Situation. Zu betrachten sind etwa die Größe und Lage der Glasfläche, der Zugang, die Beleuchtung, die Blickrichtung, die Gestaltung des Rahmens und vorhandene Markierungen. Auch die Frage, ob Gäste die Tür bei normaler Nutzung als Durchgang erkennen konnten, gehört in die Prüfung.
Die Verkehrssicherungspflicht wird aus der Pflicht abgeleitet, erkennbare und zumutbar vermeidbare Gefahren für Personen im eigenen Verantwortungsbereich zu begrenzen. Sie verlangt keine Absicherung gegen jedes denkbare Verhalten. Maßgeblich sind die vorhersehbare Nutzung, die Art der Gefahr und die Maßnahmen, die einem Hotelbetrieb vernünftigerweise möglich sind.
§ 1295 ABGB gibt einen Anspruch auf Ersatz eines schuldhaft verursachten Schadens, auch wenn eine Vertragspflicht verletzt wurde. Daraus folgt keine automatische Haftung des Hotels. Der konkrete Unfallhergang muss zeigen, welche Pflicht bestanden haben soll und wodurch sie verletzt wurde.