Freizeitwohnsitz
Ein Freizeitwohnsitz dient nicht einem ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnis, sondern dem Aufenthalt während Urlaub, Ferien, Wochenenden oder zur Erholung. Die konkreten Beschränkungen regelt das jeweilige Landesrecht.
Ein Freizeitwohnsitz ist nach dem in mehreren österreichischen Raumordnungsgesetzen verwendeten Regelungsansatz eine Wohnung oder ein sonstiger Gebäudeteil, der nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dient, sondern für Urlaub, Ferien, Wochenenden oder Erholung genutzt wird. Eine einheitliche bundesweite Regelung gibt es nicht; maßgeblich ist das Recht des jeweiligen Bundeslandes.
Freizeitwohnsitz, Zweitwohnsitz und Kurzzeitvermietung sind nicht automatisch dasselbe. Der Freizeitwohnsitz beschreibt vor allem die geplante oder tatsächliche Nutzung, während die Zulässigkeit, eine allfällige Registrierung und die Folgen einer unzulässigen Nutzung nach Landesrecht zu prüfen sind. Eine Vermietung für kurze Aufenthalte kann zusätzliche raumordnungs-, gewerbe- und abgabenrechtliche Fragen auslösen.
Für die Einordnung zählen insbesondere Bundesland, Gemeinde, Widmung, bestehende Bewilligungen oder Meldungen und die tatsächliche Nutzung. Der Themenbereich Freizeitwohnsitz und Vermietung ordnet die Prüfung ein. Ergänzend erklärt der Begriff Kurzzeitvermietung die Abgrenzung zur Vermietung an wechselnde Gäste.
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