Tourismusrecht

Zimmernummer im Hotel öffentlich offengelegt: Löschung und Abhilfe

Ein Hotel veröffentlicht eine Zimmernummer zusammen mit dem Namen oder Aufenthaltszeitraum eines Gastes. So lassen sich Rechtsgrundlage, Löschverlangen und die ersten Abhilfeschritte einordnen.

BRANDAUER Rechtsanwälte
Ansprechperson

Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

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Mag. Bernhard Brandauer unterstützt bei der rechtlichen Einordnung von touristischen Verträgen, Betriebsfragen, Abgaben und Haftungsfällen.

23. September 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Veröffentlicht ein Hotel eine Zimmernummer zusammen mit dem Namen oder dem Aufenthaltszeitraum eines Gastes, kann darin eine Verarbeitung personenbezogener Daten liegen. Entscheidend ist, ob der Gast im konkreten Zusammenhang identifizierbar ist. Die öffentliche Reichweite verschärft die Prüfung der Rechtsgrundlage und der erforderlichen Abhilfe.

Der Beitrag betrifft die öffentliche Offenlegung im Rahmen der Beherbergung und Gastaufnahme. Er zeigt, wie ein Gast die Entfernung verlangt und wie der Betrieb die Veröffentlichung, eine allfällige Einwilligung und die weiteren Kopien geordnet prüft. Die Zimmernummer allein ist dabei ebenso zu betrachten wie die Kombination mit Name, Zeitraum, Foto oder anderen Angaben.

Situation einordnen

Welche Frage ist bei der veröffentlichten Zimmernummer zuerst offen?

Ordnen Sie ein, ob die Angabe noch öffentlich sichtbar ist, eine Einwilligung widerrufen wurde oder die Identifizierbarkeit und Rechtsgrundlage geklärt werden müssen.

01 Frage 1

Was trifft auf die Veröffentlichung zu?

Sichern Sie zuerst URL, Screenshot, Zeitpunkt und die Angaben, durch die der Gast erkennbar wird.

Ergebnis

Ihre Orientierung

01

Öffentliche Sichtbarkeit und Abhilfe sofort dokumentieren.

Sichern Sie den Fund und verlangen Sie vom Hotel die Entfernung aus dem öffentlichen Kanal. Die Schwerpunktseite zu Beherbergung und Gastaufnahme ordnet den betrieblichen Kontext ergänzend ein.

02

Widerruf und verbleibende Rechtsgrundlage prüfen.

Halten Sie fest, wann und wie die Einwilligung widerrufen wurde. Das Hotel sollte die weitere Veröffentlichung beenden, sofern keine andere tragfähige Rechtsgrundlage besteht.

03

Zuordnung zum Gast und Veröffentlichungszweck klären.

Vergleichen Sie Zimmernummer, Namen, Zeitraum und Begleitangaben. Danach lässt sich prüfen, welche Rechtsgrundlage das Hotel für die konkrete öffentliche Offenlegung heranziehen kann.

04

Entfernung, Kopien und weitere Empfänger getrennt erfassen.

Dokumentieren Sie die bereits entfernte Hauptseite und prüfen Sie verbleibende Kopien oder Verweise. Bei einer öffentlichen Veröffentlichung kann das Löschverlangen auch die Information weiterer Verantwortlicher betreffen.

Was die öffentliche Zimmernummer über einen Gast verrät

Eine Zimmernummer ist in einem Hotel zunächst eine interne Zuordnung. Wird sie mit dem Namen eines Gastes, einem Aufenthaltszeitraum oder einer sichtbaren Buchungsinformation verbunden, kann sie den Aufenthalt einer bestimmten Person erkennen lassen. Für die datenschutzrechtliche Einordnung zählt der Zusammenhang der Angaben.

Das öffentliche Einstellen auf einer Website, in sozialen Medien oder auf einer Bewertungsplattform ist ein Verarbeitungsvorgang. Der Betrieb legt die Information einem unbestimmten Publikum offen. Eine zutreffende Zimmernummer wird dadurch nicht automatisch zu einer zulässigen Veröffentlichung.

Die Erwartung eines Gastes richtet sich bei der Zimmerzuweisung und der Abwicklung des Aufenthalts regelmäßig auf den Hotelbetrieb und die beteiligten Dienstleister. Eine öffentliche Bekanntgabe braucht daher eine eigene Prüfung. Der Zweck der internen Organisation erklärt für sich allein noch nicht die Veröffentlichung im Internet.

Welche Rechtsgrundlage das Hotel für die Offenlegung braucht

Nach Art. 6 DSGVO ist eine Verarbeitung nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der dort genannten Bedingungen erfüllt ist. Für die Veröffentlichung kommen je nach Sachverhalt insbesondere eine Einwilligung oder ein berechtigtes Interesse in Betracht. Die bloße Tatsache, dass eine Person Hotelgast ist, ersetzt diese Prüfung nicht.

Eine Berufung auf Vertragserfüllung passt nur, wenn die Veröffentlichung für die konkrete Leistung erforderlich ist. Die Zimmernummer für die interne Abwicklung zu verwenden, beantwortet die Frage nach einer öffentlichen Mitteilung nicht. Bei berechtigten Interessen muss der Betrieb Zweck, Erforderlichkeit und die Interessen sowie Grundrechte des Gastes gegeneinander abwägen.

Beruht die Veröffentlichung auf einer Einwilligung, gelten die Anforderungen des Art. 7 DSGVO. Das Hotel muss die Zustimmung nachweisen können. Sie muss sich auf den konkreten Zweck beziehen und so klar erteilt worden sein, dass der Gast die öffentliche Reichweite erkennen konnte. Allgemeine Hinweise beim Check-in ersetzen eine solche Zustimmung nicht ohne Weiteres.

Wann ein Löschverlangen nach Art. 17 DSGVO Erfolg verspricht

Art. 17 DSGVO nennt mehrere Gründe für die Löschung. Dazu gehören fehlende Erforderlichkeit, der Widerruf einer Einwilligung ohne andere Rechtsgrundlage und eine unrechtmäßige Verarbeitung. Auch ein begründeter Widerspruch kann die weitere Verarbeitung beenden. Das Hotel muss den konkreten Grund und allfällige Gegenargumente prüfen.

Wurde die Zimmernummer öffentlich gemacht und besteht eine Löschungspflicht, muss der Verantwortliche unter Berücksichtigung der verfügbaren Technik angemessene Maßnahmen setzen. Dazu kann gehören, andere Verantwortliche über das Verlangen nach der Löschung von Links, Kopien oder Replikationen zu informieren.

Das Recht auf Löschung gilt nicht grenzenlos. Art. 17 Abs. 3 DSGVO nennt unter anderem die freie Meinungsäußerung und Information, gesetzliche Pflichten sowie die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. Eine pauschale Zusage ist deshalb ebenso wenig belastbar wie eine pauschale Ablehnung.

Welche Schritte Gast und Hotel jetzt setzen sollten

Der Gast sollte die öffentliche Fundstelle vor der Entfernung sichern. Dazu gehören vollständige URL, Screenshot, sichtbare Angaben, Datum und Uhrzeit. Danach sollte das Löschverlangen den konkreten Inhalt bezeichnen und klar festhalten, dass die öffentliche Offenlegung beendet werden soll.

Das Hotel sollte die öffentliche Darstellung unverzüglich sperren oder entfernen, wenn keine tragfähige Rechtsgrundlage erkennbar ist. Intern erforderliche Unterlagen dürfen getrennt von der öffentlichen Darstellung weiter geprüft werden. Die Antwort sollte den Eingang, die getroffene Maßnahme und verbleibende Prüfungspunkte verständlich dokumentieren.

Wurde die Angabe bereits weiterverbreitet, sind Kopien, Suchtreffer und Plattformen gesondert zu erfassen. Eine Entfernung der Ausgangsseite beseitigt nicht automatisch jede weitere Kopie. Der Betrieb und der Gast sollten deshalb festhalten, welche Stellen informiert wurden und welche Ergebnisse vorliegen.

Welche Unterlagen die Prüfung erleichtern

Für den Gast sind die Buchungsbestätigung, der Aufenthaltszeitraum, der Name des Betriebs, die Zimmernummer und die öffentliche Fundstelle wichtig. Screenshots sollten den gesamten sichtbaren Zusammenhang zeigen. Bei einer Veröffentlichung auf einer Plattform gehören auch Profil, Beitrag, Kommentare und der Zeitpunkt der Sicherung dazu.

Das Hotel sollte die Quelle der Veröffentlichung, den konkreten Zweck, die verwendete Rechtsgrundlage und eine allfällige Einwilligung dokumentieren. Bei einer Zustimmung ist festzuhalten, wie sie erteilt und wie sie nachgewiesen wurde. Ein bloßer Hinweis, der Gast habe die Veröffentlichung vielleicht erwartet, ersetzt diese Dokumentation nicht.

Beide Seiten sollten die Kommunikation zur Entfernung chronologisch aufbewahren. Dazu zählen das Löschverlangen, die Reaktion des Betriebs, Meldungen an Plattformen sowie die Information über weitere Kopien. Eine klare Chronologie erleichtert die spätere Prüfung von Löschung, Widerspruch und möglichen Ansprüchen.

Häufige Fragen

Fragen zur offengelegten Zimmernummer

Ist eine Zimmernummer schon allein ein personenbezogenes Datum? +
Das hängt vom Zusammenhang ab. Eine Zimmernummer kann eine interne Kennzeichnung sein. Zusammen mit Name, Aufenthaltszeitraum oder weiteren Angaben kann sie den Gast identifizierbar machen und damit personenbezogene Daten betreffen.
Darf ein Hotel die Zimmernummer mit Zustimmung des Gastes veröffentlichen? +
Eine Veröffentlichung kann auf einer wirksamen Einwilligung beruhen. Sie muss für den konkreten Zweck erteilt und vom Hotel nachweisbar sein. Der Gast muss die öffentliche Reichweite erkennen können.
Kann der Gast die sofortige Löschung verlangen? +
Ein Löschverlangen ist möglich. Ob das Hotel unverzüglich löschen muss, hängt von Art. 17 DSGVO und den dort genannten Ausnahmen ab. Bei akuter öffentlicher Sichtbarkeit sollte die Fundstelle sofort gesichert und die Entfernung konkret verlangt werden.
Was sollte im Löschverlangen stehen? +
Nennen Sie die genaue Fundstelle, den sichtbaren Inhalt, den Zusammenhang mit Ihrem Aufenthalt und die gewünschte Entfernung aus dem öffentlichen Kanal. Verlangen Sie außerdem eine nachvollziehbare Antwort zum weiteren Umgang mit Kopien.
Was kann nach einer Ablehnung geprüft werden? +
Dann sollten Rechtsgrundlage, Einwilligungsnachweis, Art der Veröffentlichung und die Begründung anhand der Unterlagen geprüft werden. Je nach Ergebnis kommen eine weitere Aufforderung, eine Beschwerde bei der Datenschutzaufsicht oder rechtliche Schritte in Betracht.

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