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Reiseveranstalter: Änderungen und Informationswege

Reiseveranstalter: Welche Änderungen vor Reisebeginn zulässig sind, wie informiert werden muss und wie Reisende reagieren können.

BRANDAUER Rechtsanwälte
Ansprechperson

Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

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Mag. Bernhard Brandauer unterstützt bei der rechtlichen Einordnung von touristischen Verträgen, Betriebsfragen, Abgaben und Haftungsfällen.

21. August 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Eine gebuchte Pauschalreise ist nicht beliebig veränderbar. Ändert der Reiseveranstalter vor dem Beginn den Preis, die Reiseroute, die Unterkunft oder eine andere Vertragsbedingung, kommt es auf den Inhalt des Vertrags und auf die Art der Information an. Das österreichische Pauschalreisegesetz, kurz PRG, unterscheidet zwischen unerheblichen Änderungen und erheblichen Eingriffen in die Reise. Dieser Beitrag zeigt, welche Informationswege zählen, welche Angaben Sie sichern sollten und wie Sie auf einen Änderungsvorschlag geordnet reagieren.

Ihre Situation einordnen

Welche Änderung wurde Ihnen mitgeteilt?

Ordnen Sie zunächst ein, ob es um den Preis, eine wesentliche Reiseleistung oder eine formale Information geht. Entscheidend sind der genaue Wortlaut, der Zeitpunkt und der gewählte Übermittlungsweg.

01 Frage 1

Was hat sich nach Ihrer Buchung geändert?

Vergleichen Sie die Mitteilung mit Reisebestätigung, Ausschreibung und Vertrag.

Ergebnis

Ihre Orientierung

01

Preisgrund und Vertragsklausel prüfen.

Sichern Sie die Mitteilung, die Preisänderungsklausel und das Datum des Zugangs. Bei einer Erhöhung von mehr als 8 Prozent kommen die besonderen Reaktionsrechte nach § 9 Abs 2 PRG in Betracht.

02

Änderung der wesentlichen Reiseleistung dokumentieren.

Vergleichen Sie die ursprüngliche und die neue Reiseleistung. Verlangen Sie die Angaben auf einem dauerhaften Datenträger und prüfen Sie innerhalb der gesetzten angemessenen Frist, ob Sie zustimmen oder zurücktreten.

03

Vorbehalt und Informationsweg kontrollieren.

Bei einer unerheblichen Änderung muss der Vertrag den Änderungsvorbehalt enthalten. Die Mitteilung muss klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

04

Zugang und Inhalt der Mitteilung festhalten.

Speichern Sie E-Mail, Nachricht, Kundenkonto und Anrufnotiz mit Datum und Uhrzeit. Bitten Sie um eine klare schriftliche Mitteilung samt Frist und den Folgen einer ausbleibenden Antwort.

Wann Änderungen unter das Pauschalreisegesetz fallen

Das PRG ist auf Pauschalreisen zugeschnitten. Eine solche Reise verbindet mehrere verschiedene Arten von Reiseleistungen für dieselbe Reise, etwa Beförderung und Unterkunft. Für die Einordnung zählt nicht allein die Überschrift des Angebots. Maßgeblich sind unter anderem der Buchungsvorgang, die gemeinsame Vermarktung, ein Gesamtpreis und die Frage, ob die Leistungen als zusammengehöriges Reiseprodukt angeboten wurden.

Für die Änderung einer bereits gebuchten Reise müssen Sie daher zuerst die ursprüngliche Buchungsstruktur klären. Sichern Sie die Ausschreibung, die Buchungsbestätigung, den Vertrag, die Rechnung und alle Nachrichten. Ein einzelner Flug- oder Hotelvertrag kann anderen Regeln folgen als ein Pauschalreisevertrag. Eine erste Übersicht bietet die Schwerpunktseite zu Pauschalreise und Reiseveranstalter.

Der Beitrag behandelt Änderungen vor dem Beginn der Pauschalreise. Geht es dagegen um eine Leistung, die während der Reise nicht vertragsgemäß erbracht wird, stehen andere Fragen im Vordergrund, etwa Meldung, Abhilfe, Preisminderung und Schadenersatz. Diese Fälle sollten nicht mit einer Vorabänderung vermischt werden.

Welche Angaben vor dem Vertrag verbindlich werden

Vor dem Vertragsschluss müssen Reiseveranstalter und gegebenenfalls Reisevermittler wesentliche Merkmale der Reise, Kontaktdaten, den Gesamtpreis, Zahlungsbedingungen, Mindestteilnehmerzahl sowie weitere gesetzlich vorgesehene Informationen mitteilen. § 5 PRG macht bestimmte vorvertragliche Informationen zum Bestandteil des Pauschalreisevertrags. Änderungen sind nur wirksam, wenn die Vertragsparteien sie ausdrücklich vereinbaren.

Der Veranstalter oder Vermittler muss Änderungen vor Abschluss des Vertrags klar, verständlich und deutlich mitteilen. Das verhindert, dass wichtige Abweichungen zwischen Werbung, Beratungsgespräch und Vertragsdokument verborgen bleiben. Prüfen Sie deshalb nicht nur die letzte E-Mail, sondern auch, welche Fassung der Reisebeschreibung zum Zeitpunkt Ihrer Zustimmung gegolten hat.

Nach § 6 PRG muss der Pauschalreisevertrag in einfacher und verständlicher Sprache abgefasst sein. Bei Abschluss oder unverzüglich danach ist eine Vertragsausfertigung oder Bestätigung auf einem dauerhaften Datenträger bereitzustellen. Eine E-Mail oder ein herunterladbares Dokument kann diese Funktion erfüllen, wenn Sie den Inhalt speichern und später unverändert wiedergeben können.

Welche Regeln für eine Preisänderung gelten

Eine Preiserhöhung nach Vertragsschluss ist nach § 8 PRG nur zulässig, wenn der Vertrag diese Möglichkeit ausdrücklich vorsieht und zugleich auf den Anspruch auf Preissenkung hinweist. Außerdem muss der Vertrag erklären, wie die Änderung berechnet wird. Eine allgemeine Klausel ohne nachvollziehbare Berechnung beantwortet die gesetzlichen Anforderungen nicht automatisch.

Die Erhöhung muss sich unmittelbar aus bestimmten Kostenfaktoren ergeben. § 8 PRG nennt insbesondere den Preis der Personenbeförderung wegen Treibstoff- oder anderer Energiekosten, bestimmte von Dritten erhobene Steuern und Abgaben sowie relevante Wechselkurse. Der Veranstalter muss Sie klar und verständlich spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise auf einem dauerhaften Datenträger informieren, die Gründe nennen und die Berechnung angeben.

Übersteigt die Preiserhöhung 8 Prozent des Gesamtpreises, gelten die besonderen Regeln des § 9 Abs 2 bis 5 PRG. Dann können Sie innerhalb einer angemessenen Frist zustimmen oder ohne Entschädigung vom Vertrag zurücktreten. Eine bloße Mitteilung des neuen Betrags ersetzt nicht die Information über Grund, Berechnung, Frist und Rechtsfolge.

Wie sonstige Vertragsänderungen einzuordnen sind

Andere Vertragsinhalte als der Preis darf der Reiseveranstalter vor Beginn nach § 9 Abs 1 PRG nur einseitig ändern, wenn der Vertrag dieses Recht vorbehalten hat, die Änderung unerheblich ist und die Information klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt. Eine wesentliche Änderung darf daher nicht einfach als kleine organisatorische Anpassung bezeichnet werden.

Zu den wesentlichen Eigenschaften zählen jene Merkmale, die das gebuchte Reiseprodukt prägen. Dazu können Reiseziel, Reiseroute, Aufenthaltsdauer, Transportmittel, Unterkunft oder vereinbarte eingeschlossene Leistungen gehören. Ob eine Abweichung erheblich ist, hängt von der ursprünglichen Vereinbarung und der konkreten Bedeutung für die Reise ab. Eine Änderung, die für eine Person mit besonderen Anforderungen entscheidend ist, kann anders zu bewerten sein als eine geringfügige organisatorische Anpassung.

Kann der Veranstalter besondere Vorgaben, die Sie nach § 6 Abs 2 Z 1 PRG vereinbart haben, nicht erfüllen, fällt auch das in den Reaktionsbereich des § 9 Abs 2 PRG. Sichern Sie daher Ihre Anfrage, die Bestätigung des Veranstalters und jede spätere Abweichung. Gerade bei Barrierefreiheit, medizinisch wichtigen Anforderungen oder einer vereinbarten Zimmerausstattung können einzelne Formulierungen entscheidend sein.

Welcher Informationsweg für eine Änderung ausreicht

Das PRG verlangt bei den maßgeblichen Änderungen einen dauerhaften Datenträger. Gemeint ist ein Medium, auf dem die Information so gespeichert werden kann, dass sie später unverändert zugänglich bleibt. Eine an Sie gerichtete E-Mail mit speicherbarem Anhang kann dafür geeignet sein. Ein flüchtiger Hinweis in einer App oder ein nicht dokumentierter Telefonanruf lässt sich dagegen schwerer nachweisen und sollte schriftlich bestätigt werden.

Die Information muss nicht nur irgendwo abrufbar sein. Sie muss die Änderung klar, verständlich und deutlich beschreiben. Bei einer erheblichen Änderung muss der Veranstalter nach § 9 Abs 4 PRG zusätzlich über die vorgeschlagene Änderung, eine angemessene Antwortfrist, die Folgen einer ausbleibenden Erklärung und gegebenenfalls eine Ersatzreise samt Preis informieren.

Nach § 13 PRG können Reisende Nachrichten, Ersuchen oder Beschwerden zur Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen direkt an den Reisevermittler richten. Dieser muss sie unverzüglich an den Veranstalter weiterleiten. Für die Einhaltung von Fristen gilt der Zugang beim Vermittler als Zugang beim Veranstalter. Bewahren Sie trotzdem den Übermittlungsnachweis und, wenn möglich, senden Sie eine Kopie direkt an den Veranstalter.

Wie Sie innerhalb der gesetzten Frist reagieren

Bei einer erheblichen Änderung können Sie nach § 9 Abs 2 PRG innerhalb einer vom Veranstalter festgelegten angemessenen Frist zustimmen oder ohne Entschädigung vom Vertrag zurücktreten. Das Gesetz sieht außerdem vor, dass eine ausbleibende Erklärung innerhalb dieser Frist als Zustimmung zur Änderung gewertet werden kann. Nehmen Sie die Frist daher ernst und lassen Sie eine unklare Frist oder einen unklaren Änderungsvorschlag rasch schriftlich präzisieren.

Wenn Sie zurücktreten, erklären Sie eindeutig, dass Sie die vorgeschlagene Änderung nicht annehmen und den Pauschalreisevertrag beenden. Nach § 9 Abs 3 PRG kann der Veranstalter eine andere Pauschalreise anbieten. Sie müssen diese Ersatzreise nicht annehmen. Wenn Sie keine Ersatzreise akzeptieren, sind die geleisteten Zahlungen unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung, zu erstatten.

Führt die Änderung oder Ersatzreise zu einer geringeren Qualität oder zu niedrigeren Kosten, besteht nach § 9 Abs 5 PRG ein Anspruch auf angemessene Preisminderung. Halten Sie deshalb nicht nur fest, dass Sie nicht einverstanden sind, sondern auch, worin die Qualitäts- oder Kostenabweichung liegt. Eine sachliche Gegenüberstellung von alt und neu erleichtert die Prüfung.

Welche Unterlagen den Änderungsvorschlag belegen

Legen Sie einen eigenen Ordner für die Reise an. Speichern Sie das ursprüngliche Angebot als PDF, fotografieren oder exportieren Sie relevante Buchungsseiten und bewahren Sie die Buchungsbestätigung, Rechnung, Vertragsbedingungen und Zahlungsbelege auf. Ergänzen Sie jede spätere Nachricht mit Eingangsdatum und Uhrzeit.

Bei einer elektronischen Nachricht sollten Absender, Empfänger, Betreff, Anhang und vollständiger Nachrichtentext erhalten bleiben. Bei einem Kundenkonto kann zusätzlich ein Screenshot mit Datum hilfreich sein. Nach einem Telefonat notieren Sie Gesprächspartner, Zeitpunkt, Inhalt und die zugesagte schriftliche Bestätigung. Die Unterlagen zum Begriff Reiseveranstalter helfen bei der Zuordnung der beteiligten Unternehmen.

Für die rechtliche Einordnung erstellen Sie eine kurze Chronologie: Buchung, erste Information, Vertragsabschluss, Änderungsvorschlag, Zugang, gesetzte Frist, Ihre Antwort und weitere Reaktion. Trennen Sie dabei Preisänderung, Leistungsänderung und bloße organisatorische Information. Diese Trennung verhindert, dass eine wesentliche Änderung mit einer unverbindlichen Reiseinformation verwechselt wird.

Welche Fehler bei Änderungen häufig vorkommen

Ein häufiger Fehler ist, nur den neuen Preis oder die neue Hotelbezeichnung zu speichern. Ohne ursprüngliche Vertragsfassung lässt sich die Abweichung schwer vergleichen. Sichern Sie deshalb die Ausgangslage, bevor die Buchungsseite oder der Link verändert wird.

Ebenso problematisch ist eine Reaktion ausschließlich über einen nicht nachweisbaren Chat. Wenn die Mitteilung eine Frist auslöst, antworten Sie auf einem speicherbaren Weg und verlangen Sie eine Bestätigung. Bei einem Vermittler sollten Sie dokumentieren, wann Ihre Nachricht dort eingelangt ist.

Vermeiden Sie außerdem eine pauschale Zustimmung, wenn Sie die konkrete Änderung noch nicht verstehen. Bitten Sie um die genaue Gegenüberstellung und um die Information, ob es sich um eine unerhebliche oder erhebliche Änderung handelt. Das ersetzt keine eigene rechtliche Prüfung, schafft aber eine belastbare Grundlage für die Entscheidung.

Schließlich sollte eine Frist nicht stillschweigend verstreichen. § 9 Abs 2 PRG kann das Ausbleiben einer Erklärung als Zustimmung werten. Wenn Sie mehr Zeit für Unterlagen oder Beratung benötigen, ersuchen Sie den Veranstalter vor Fristablauf um eine schriftliche Verlängerung.

Das Wichtigste: Eine Änderung vor Reisebeginn muss nach dem PRG nach ihrer Art beurteilt werden. Preisänderungen unterliegen § 8 PRG, sonstige unerhebliche Änderungen § 9 Abs 1 PRG. Bei einer erheblichen Änderung, einer nicht erfüllbaren besonderen Vorgabe oder einer Preiserhöhung von mehr als 8 Prozent können Sie nach § 9 Abs 2 PRG zustimmen oder ohne Entschädigung zurücktreten. Sichern Sie immer die ursprüngliche Buchung, die Mitteilung, den Zugang und die Antwortfrist.

Häufige Fragen

Fragen zu Reiseänderungen und Informationswegen

Darf ein Reiseveranstalter das Hotel vor Reisebeginn ändern? +
Eine einseitige Änderung ist nach § 9 Abs 1 PRG nur zulässig, wenn der Vertrag sie vorsieht, sie unerheblich ist und klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger informiert wird. Bei einer erheblichen Änderung können Sie nach § 9 Abs 2 PRG zustimmen oder ohne Entschädigung zurücktreten.
Wie muss eine Preiserhöhung mitgeteilt werden? +
Der Vertrag muss die Möglichkeit und die Berechnung der Preiserhöhung vorsehen. Nach § 8 PRG muss der Veranstalter spätestens 20 Tage vor Beginn auf einem dauerhaften Datenträger über Grund und Berechnung informieren. Eine Erhöhung von mehr als 8 Prozent löst die Reaktionsmöglichkeiten nach § 9 Abs 2 bis 5 PRG aus.
Reicht ein Anruf des Reiseveranstalters aus? +
Für die gesetzlich erforderliche Information zu einer Änderung ist ein dauerhafter Datenträger vorgesehen. Bitten Sie daher um eine klare schriftliche Mitteilung und speichern Sie sie. Nachrichten an den Reisevermittler können nach § 13 PRG fristwahrend sein, wenn sie dort nachweisbar eingehen.
Was passiert, wenn ich auf eine Änderungsmitteilung nicht antworte? +
Bei den in § 9 Abs 2 PRG genannten erheblichen Änderungen kann das Ausbleiben einer Erklärung innerhalb der gesetzten angemessenen Frist als Zustimmung gelten. Prüfen Sie daher die Frist und die angekündigte Rechtsfolge genau.

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