Tourismusrecht

EU-Kurzzeitvermietung seit 20. Mai 2026: Registrierungsnummern und Plattformdaten

EU-Kurzzeitvermietung seit 20. Mai 2026: Registrierungsnummern, Plattformdaten, Datenübermittlung und Abgrenzung zum österreichischen Recht.

BRANDAUER Rechtsanwälte
Ansprechperson

Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

BRANDAUER Rechtsanwälte

Mag. Bernhard Brandauer unterstützt bei der rechtlichen Einordnung von touristischen Verträgen, Betriebsfragen, Abgaben und Haftungsfällen.

25. August 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Seit 20. Mai 2026 gilt die Verordnung (EU) 2024/1028 für die Erhebung und den Austausch von Daten bei der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften. Wer eine möblierte Unterkunft über eine Plattform anbietet, muss deshalb zwei Fragen auseinanderhalten: Braucht die Einheit eine Registrierungsnummer? Und welche Daten übermittelt die Plattform später an eine zuständige Stelle?

Die Verordnung schafft keine pauschale Erlaubnis für die Vermietung. Raumordnung, Baurecht, Gewerberecht, Wohnungseigentum, Mietrecht und Abgabenrecht bleiben daneben relevant. Die neue Regelung ordnet vor allem Registrierung, Angebotsdarstellung und Datenaustausch.

Dieser Beitrag zeigt die praktische Prüfreihenfolge für Gastgeber und Betreiber. Wenn Sie zunächst die tatsächliche Zulässigkeit eines Vermietungsmodells klären wollen, hilft die Übersicht zu Freizeitwohnsitz und Vermietung. Für den Begriff der kurzfristigen Vermietung steht der Eintrag Kurzzeitvermietung im Lexikon bereit.

Kurzzeitvermietung einordnen

Welche Daten müssen Sie für die Plattform vorbereiten?

Der kurze Check trennt die Registrierung der Unterkunft von den späteren Plattformdaten und zeigt, welche Unterlagen zuerst geordnet werden sollten.

01 Frage 1

Wo liegt der aktuelle Klärungsbedarf?

Wählen Sie die Situation, die zu Ihrer Unterkunft und Ihrem Inserat passt.

Ergebnis

Ihre Orientierung

01

Registrierungsmappe vervollständigen

Ordnen Sie die genaue Adresse, die Art der Einheit, die Nutzung als Haupt- oder Zweitwohnsitz, die Höchstzahl der Schlafplätze und eine allfällige Genehmigungspflicht. Ergänzen Sie die Daten des Gastgebers und prüfen Sie, welche Belege die zuständige Stelle verlangt.

Nächster Schritt: Trennen Sie die Frage nach der Registrierungsnummer von der Frage, ob das konkrete Vermietungsmodell nach Landesrecht zulässig ist.

02

Inserat und Registrierungsnummer abgleichen

Vergleichen Sie die Registrierungsnummer mit dem öffentlichen Register und dem konkreten Inserat. Prüfen Sie, ob die Nummer deutlich angezeigt wird und ob die Angebotsadresse und die tatsächliche Einheit zusammenpassen.

Nächster Schritt: Bewahren Sie die übermittelte Fassung des Inserats und jede Mitteilung der Plattform auf.

03

Rollen und Datenfluss dokumentieren

Halten Sie fest, ob für das Gebiet ein Registrierungsverfahren und eine Datenübermittlung vorgesehen sind. Prüfen Sie, welche Plattform die Tätigkeitsdaten pro Einheit, die Registrierungsnummer, die genaue Anschrift und die Angebotsadresse übermittelt.

Nächster Schritt: Organisieren Sie die Unterlagen so, dass Änderungen an Unterkunft, Gastgeber oder Inserat nachvollziehbar bleiben.

EU-Verordnung zur Kurzzeitvermietung: Was seit 20. Mai gilt

Die Verordnung (EU) 2024/1028 gilt seit 20. Mai 2026 unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Ihr Gegenstand ist die Erhebung von Daten durch zuständige Behörden und Onlineplattformen sowie der Austausch dieser Daten über Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften. Sie richtet sich an Plattformen und Gastgeber, deren Einheiten in der Europäischen Union liegen, unabhängig vom Sitz der Plattform.

Eine kurzfristige Vermietung kann regelmäßig oder vorübergehend erfolgen. Sie kann gewerblich oder nicht gewerblich organisiert sein. Entscheidend ist daher nicht allein, ob ein Unternehmen dahintersteht oder ob nur wenige Nächte angeboten werden. Die konkrete nationale Einordnung bleibt wichtig, die Verordnung liefert aber den Rahmen für Registrierung und Datenfluss.

Die Regelung lässt nationale, regionale und lokale Vorschriften ausdrücklich unberührt. Das betrifft insbesondere Stadtentwicklung, Bodennutzung, Raumordnung, Baunormen, Wohn- und Mietverhältnisse sowie Steuern und Abgaben. Eine Registrierungsnummer beweist daher nicht automatisch, dass jede geplante Vermietung zulässig ist.

Für welche Unterkunft und welche Rolle gilt die Regelung?

Die Verordnung unterscheidet zwischen Einheit, Gastgeber und Onlineplattform. Eine Einheit ist eine möblierte Unterkunft in der Europäischen Union, die Gegenstand einer kurzfristigen Vermietung ist. Hotels, Gasthöfe, Pensionen, Hostels, Motels und Unterkünfte auf Campingplätzen fallen nach der Begriffsbestimmung nicht unter diese Einheit. Für klassische Hotelbetriebe sind deshalb andere Pflichten zu prüfen.

Gastgeber können natürliche oder juristische Personen sein. Die Vermietung kann regelmäßig oder nur vorübergehend erfolgen. Eine Plattform ist erfasst, wenn sie Gästen ermöglicht, mit Gastgebern Fernabsatzverträge über kurzfristige Unterkunftsleistungen abzuschließen. Das kann auch bei Plattformen mit Sitz außerhalb Österreichs relevant sein, wenn die angebotene Einheit in der Union liegt.

Für die erste Prüfung sollten Sie daher nicht mit dem Namen des Portals beginnen. Beschreiben Sie die Unterkunft, den Buchungsvorgang, die angebotenen Leistungen und die Person oder Gesellschaft, die gegenüber dem Gast auftritt. Bei Fragen zur betrieblichen Einordnung hilft zusätzlich die Themenseite zu Beherbergung und Gastaufnahme.

Registrierungsnummer beantragen und Unterlagen richtig ordnen

Wenn ein Mitgliedstaat oder eine Region ein Registrierungsverfahren vorsieht, muss dieses Verfahren die Anforderungen der Verordnung erfüllen. Die Registrierung soll online und möglichst unentgeltlich oder zu angemessenen und verhältnismäßigen Kosten möglich sein. Nach Einreichung der erforderlichen Angaben und Belege soll die Registrierungsnummer automatisch und unverzüglich vergeben werden.

Nach Artikel 5 gehören zur Erklärung für jede Einheit insbesondere die genaue Adresse, die Art der Einheit, die Angabe zur Nutzung als Haupt- oder Zweitwohnsitz, die Höchstzahl der Schlafplätze und Gäste sowie gegebenenfalls Angaben zu einer erforderlichen Genehmigung. Bei natürlichen Personen kommen Name, Identifikationsangaben, Adresse, Telefon und E-Mail hinzu. Für juristische Personen sind unter anderem Firmenname, Handelsregisternummer, gesetzliche Vertretung und Kontaktdaten vorgesehen.

Die Mitgliedstaaten dürfen geeignete Belege verlangen. Wesentliche Änderungen müssen aktualisiert werden. Gastgeber sind für die Richtigkeit der übermittelten Informationen verantwortlich. Legen Sie deshalb eine digitale Mappe mit Bescheiden, Lage- und Adressdaten, Genehmigungen, Betreiberangaben und der jeweils übermittelten Fassung an.

Eine Einheit soll nicht mehreren Registrierungsverfahren unterliegen. Die Registrierungsnummer ist eine individuelle Kennung der Einheit und darf keine personenbezogenen Daten enthalten. Sie gehört in ein öffentliches und leicht zugängliches Register. Das erleichtert später die Kontrolle durch Plattformen und Behörden.

Plattforminserat und Registrierungsnummer abstimmen

Sobald ein Gebiet einem Registrierungsverfahren unterliegt, müssen Plattformen ihre Oberfläche entsprechend organisieren. Gastgeber sollen angeben, ob die Einheit in einem solchen Gebiet liegt. Ist das der Fall, muss die Plattform die Angabe einer Registrierungsnummer ermöglichen und die Nummer vor dem Angebot der Leistung verlangen.

Die Registrierungsnummer muss als Teil des Angebots deutlich sichtbar sein. Plattformen müssen außerdem angemessene Stichprobenkontrollen zur Gültigkeit durchführen. Sie dürfen sich dabei auf die technischen Funktionen der einheitlichen digitalen Zugangsstelle und die veröffentlichten Gebietslisten stützen.

Für Gastgeber bedeutet das praktisch: Die Nummer darf nicht nur in einer internen Nachricht an die Plattform stehen. Sie muss dem richtigen Inserat und der richtigen Einheit zugeordnet sein. Sichern Sie die Angebotsseite mit URL und Abrufdatum. Bei mehreren Plattformen erstellen Sie eine eigene Liste, damit keine veraltete, falsche oder fremde Nummer im Inserat stehen bleibt.

Werden unvollständige oder fehlerhafte Angaben festgestellt, kann die zuständige Behörde eine Berichtigung verlangen. Bei ausbleibender Korrektur kann die Gültigkeit ausgesetzt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Behörde außerdem anordnen, das Angebot zu entfernen oder den Zugang dazu zu sperren.

Welche Plattformdaten monatlich übermittelt werden

Die Datenübermittlung trifft grundsätzlich die Plattform, nicht den Gastgeber persönlich. Betrifft ein Angebot eine Einheit in einem Gebiet, das in der maßgeblichen Liste aufgeführt ist, erhebt die Plattform die Tätigkeitsdaten pro Einheit. Dazu gehören die Zahl der Übernachtungen, die Zahl der Gäste pro Nacht und das Wohnsitzland der Gäste nach der europäischen Tourismusstatistik.

Zusammen mit den Tätigkeitsdaten werden die Registrierungsnummer, die genaue Anschrift der Einheit und die URL des Angebots an die einheitliche digitale Zugangsstelle des Mitgliedstaats übermittelt, in dem die Einheit liegt. Für große Plattformen erfolgt das monatlich über eine Maschine-zu-Maschine-Schnittstelle. Die Datensätze müssen vollständig und zutreffend sein.

Für kleine oder sehr kleine Plattformen gilt eine abweichende Frequenz, wenn sie im vorangegangenen Quartal im Unionsgebiet im Monatsdurchschnitt nicht mindestens 4.250 Angebote erreicht haben. Sie übermitteln die Daten am Quartalsende, entweder technisch oder manuell nach Maßgabe des nationalen Rechts. Die Plattform muss ihre Einordnung und den gewählten Übermittlungsweg organisatorisch nachvollziehbar halten.

Der Datenfluss ist zweckgebunden. Zuständige Behörden dürfen die übermittelten Informationen zur Überwachung von Registrierungsverfahren und zur Durchsetzung der unionsrechtskonformen Regeln über Zugang und Erbringung der Leistungen verwenden. Tätigkeitsdaten werden grundsätzlich sicher und nur so lange aufbewahrt, wie es für diese Zwecke erforderlich ist, höchstens jedoch 18 Monate nach Eingang.

Registrierung ersetzt keine Prüfung nach österreichischem Recht

Die neue EU-Regelung beantwortet nicht, ob die Unterkunft am konkreten Standort touristisch genutzt werden darf. Für Salzburg können etwa Raumordnung, Zweitwohnungsrecht und die Bewilligung einer touristischen Nutzung einer bestehenden Wohnung entscheidend sein. In anderen Bundesländern gelten andere Vorgaben. Eine Plattformfreigabe ist kein Ersatz für die Prüfung der örtlichen Rechtslage.

Auch die gewerberechtliche Einordnung bleibt eigenständig. Werden neben der Überlassung von Räumen weitere Leistungen organisiert, kann die Abgrenzung zu einer Beherbergungstätigkeit wichtig werden. Bei Wohnungseigentum sind Widmung, Hausanlage und die Interessen anderer Wohnungseigentümer zu berücksichtigen. Bei einem Mietobjekt kommen Vertrag, Untervermietung und Zustimmungserfordernisse hinzu.

Die Ortstaxe und andere Abgaben folgen ebenfalls eigenen Regeln. Die Übersicht zu Tourismusabgabe und Ortstaxe zeigt, warum Registrierungsnummer, Gästeverzeichnis und Abgabenerklärung nicht zu einem einzigen Vorgang vermischt werden sollten. Die Verordnung (EU) 2024/1028 lässt das Recht über Steuern und Abgaben ausdrücklich unberührt.

Praktischer Arbeitsablauf und häufige Fehler vermeiden

Beginnen Sie mit einer Einheitenliste. Für jede Wohnung oder jedes Haus sollten Adresse, Eigentümer oder Betreiber, Vermietungsmodell, verwendete Plattformen, Registrierungsnummer, Angebots-URL und aktueller Prüfstand erfasst werden. So sehen Sie, ob eine Nummer versehentlich mehreren Einheiten zugeordnet oder ein Inserat nicht aktualisiert wurde.

Danach ordnen Sie die rechtlichen Ebenen: Standort und Widmung, Genehmigungen, Vertrags- oder Eigentumslage, Gewerbe, Abgaben und erst dann Plattformregistrierung. Eine häufige Fehlannahme ist, dass die Registrierung die Zulässigkeit der Kurzzeitvermietung bestätigt. Sie tut das nicht. Eine zweite Fehlerquelle ist die Verwechslung der Plattformmeldung mit einer eigenen monatlichen Erklärung des Gastgebers.

Häufig problematisch sind außerdem alte Screenshots, unklare Betreiberwechsel und unterschiedliche Adressen in Bescheid, Inserat und Plattformkonto. Prüfen Sie auch, ob die Einheit tatsächlich eine möblierte Unterkunft im Sinn der Verordnung ist oder ob ein klassischer Beherbergungsbetrieb vorliegt. Bei einer Änderung der Nutzung, Kapazität oder Genehmigung sollten die Registrierungsdaten aktualisiert werden.

Für die Vorbereitung empfiehlt sich eine kurze Änderungs- und Dokumentationsroutine. Speichern Sie die ursprüngliche Registrierung, spätere Änderungen, Plattformbestätigungen, Angebots-URLs und behördliche Nachrichten. Die vollständige Prüfung ist damit nicht abgeschlossen, aber sie wird nachvollziehbar und kann bei einer Anfrage rasch belegt werden.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zu Registrierungsnummern und Plattformdaten

Gilt die EU-Verordnung für jede Ferienwohnung? +
Sie gilt für kurzfristige Vermietungen von Einheiten im Sinn der Verordnung. Hotels, Gasthöfe, Pensionen, Hostels, Motels und Campingplatzunterkünfte sind von der Definition der Einheit ausgenommen. Zusätzlich muss geprüft werden, ob im konkreten Gebiet ein Registrierungsverfahren und eine Datenübermittlung vorgesehen sind.
Muss ich als Gastgeber die Plattformdaten monatlich selbst melden? +
Die Übermittlung nach Artikel 9 richtet sich grundsätzlich an die Plattform. Sie übermittelt Tätigkeitsdaten pro Einheit zusammen mit Registrierungsnummer, Adresse und Angebots-URL an die einheitliche digitale Zugangsstelle, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Der Gastgeber bleibt aber für die Richtigkeit seiner Angaben und die Aktualisierung wesentlicher Änderungen verantwortlich.
Beweist eine Registrierungsnummer, dass ich die Unterkunft vermieten darf? +
Nein. Die Nummer ordnet eine Einheit in einem Registrierungsverfahren zu. Raumordnung, Baurecht, Gewerberecht, Wohnungseigentum, Mietrecht und Abgabenrecht werden dadurch nicht automatisch erledigt.
Was passiert bei einer falschen oder ungültigen Registrierungsnummer? +
Die zuständige Behörde kann eine Berichtigung verlangen und die Gültigkeit vorübergehend aussetzen. Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht korrigierten oder unechten Angaben kann die Nummer widerrufen werden. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann die Plattform zur Entfernung oder Sperre des Angebots angewiesen werden.
Welche Daten sollte ich für eine Prüfung aufbewahren? +
Bewahren Sie Registrierungsangaben, Adress- und Einheitenbeschreibung, Genehmigungen, Angaben zum Gastgeber, Plattformkonten, Angebots-URLs, Bestätigungen, Änderungen und behördliche Nachrichten auf. Ergänzen Sie Unterlagen zur örtlichen Zulässigkeit, zum Vertrag oder Wohnungseigentum und zu Abgaben, weil die EU-Verordnung diese Bereiche nicht ersetzt.

Rechtsnews abonnieren

Neue Beiträge und rechtliche Hinweise der Kanzlei erhalten Sie mit BRANDaktuellen Rechtsnews. Newsletter abonnieren.

Tourismusrechtliches Anliegen besprechen

Schildern Sie kurz Betrieb, Standort, Beteiligte und Anlass. Wir besprechen, welche Unterlagen und welcher nächste Prüfungsschritt sinnvoll sind.

Kontakt

Tourismusrechtliche Frage klären

Adresse

BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg