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Hotelmitarbeiter als Stadtführer: Wann das Fremdenführergewerbe nötig ist

Hotelmitarbeiter als Stadtführer: Wann § 108 GewO das Fremdenführergewerbe verlangt, welche Ausnahmen gelten und was bei eingesetzten Personen zu dokumentieren ist.

BRANDAUER Rechtsanwälte
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Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

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Mag. Bernhard Brandauer unterstützt bei der rechtlichen Einordnung von touristischen Verträgen, Betriebsfragen, Abgaben und Haftungsfällen.

24. September 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Ein Hotel darf einen eigenen Stadt- oder Sehenswürdigkeitenrundgang nur dann als normale Gästebetreuung einordnen, wenn der konkrete Ablauf unter eine Ausnahme des § 108 Abs. 3 GewO fällt. Zeigt und erklärt ein Mitarbeiter Gästen im öffentlichen Raum historische, künstlerische oder kulturelle Besonderheiten Österreichs, ist das Fremdenführergewerbe regelmäßig der maßgebliche Prüfpunkt.

§ 108 Abs. 1 GewO knüpft an die Tätigkeit und ihren Inhalt an. Die Bezeichnung als Concierge, Guest-Relations-Mitarbeiter oder Reisebegleitung entscheidet daher nicht allein. Auch die allgemeine Berechtigung für Unterkunft oder Verpflegung beantwortet die gesonderte Frage des Fremdenführergewerbes nicht. Der Beitrag zur Sicherung von Vertragsunterlagen bei grenzüberschreitenden Reiseleistungen behandelt eine andere Ebene, kann aber bei der Dokumentation des Reiseangebots ergänzend hilfreich sein.

Für die Vorbereitung des Betriebs ist zuerst zu klären, wo der Rundgang stattfindet, welche Inhalte vermittelt werden und wer ihn durchführen soll. Danach folgen Gewerbeberechtigung, Gewerbelegitimation, fachliche Eignung und die Prüfung einer engen Ausnahme. Die Vertragsprüfung vor Saisonbeginn betrifft den Hotelbetreibervertrag; dieser Beitrag beschränkt sich auf die gewerberechtliche Einordnung der Führung.

Rundgang einordnen

Welche gewerberechtliche Prüfung passt zum Rundgang?

Ordnen Sie Ort, Inhalt und Rolle der eingesetzten Person ein. Das Ergebnis zeigt, welche Frage der Betrieb zuerst klären sollte.

01 Frage 1

Wie soll der Rundgang ablaufen?

Wählen Sie die Beschreibung, die dem geplanten Ablauf am nächsten kommt.

Ergebnis

Ihre Orientierung

01

Fremdenführergewerbe und eingesetzte Person prüfen.

Ordnen Sie Route und Inhalte nach § 108 Abs. 1 GewO ein. Bei einem öffentlichen Stadt- oder Sehenswürdigkeitenrundgang sind Gewerbeberechtigung, Gewerbelegitimation und fachliche Eignung der eingesetzten Person vor dem Start zu klären.

02

Fahrzeugausnahme eng am tatsächlichen Ablauf prüfen.

§ 108 Abs. 3 Z 1 GewO nimmt Erläuterungen aus, die nur in Fahrzeugen des Ausflugswagen-, Mietwagen-, Taxi- oder Fiaker-Gewerbes gegeben werden. Prüfen Sie deshalb, ob die Erklärung wirklich auf die Fahrt im genannten Fahrzeug beschränkt bleibt.

03

Verfügungsbefugnis und nachweisbare Beauftragung dokumentieren.

§ 108 Abs. 3 Z 2 GewO erfasst Führungen in Gebäuden oder im Gelände durch die dort Verfügungsberechtigten oder deren nachweislich Beauftragte. Halten Sie daher den Bereich, die Verfügungsbefugnis und die Beauftragung der führenden Person nachvollziehbar fest.

04

Hinweise des Reisebetreuers von einem Stadtspaziergang trennen.

§ 108 Abs. 3 Z 3 GewO erlaubt dem Reisebetreuer Hinweise auf Sehenswürdigkeiten, wenn sie im Rahmen der Betreuung von Reisenden gegeben werden. Ein eigenständiger, erklärender Stadtrundgang kann darüber hinausgehen und ist gesondert zu prüfen.

05

Vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistung gesondert einordnen.

§ 108 Abs. 6 und 7 GewO nehmen die Mitführpflicht der Gewerbelegitimation bei einer vorübergehenden grenzüberschreitenden Dienstleistung aus. Das beantwortet nicht automatisch alle Fragen zur konkreten Tätigkeit und zu den Voraussetzungen dieses Sonderfalls.

Wann fällt ein Hotelrundgang unter § 108 Abs. 1 GewO?

§ 108 Abs. 1 GewO verlangt eine Gewerbeberechtigung für das Fremdenführergewerbe, wenn Personen geführt werden, um ihnen die historischen Reichtümer sowie das künstlerische und kulturelle Erbe Österreichs zu zeigen und zu erklären. Die Bestimmung nennt dafür unter anderem öffentliche Plätze und Gebäude, Sammlungen, Ausstellungen, Museen, Denkmäler, Kirchen, Theater, Industrieanlagen sowie Besonderheiten von Landschaft, Flora und Fauna.

Erfasst sein können außerdem Erklärungen zur gesellschaftlichen, sozialen und politischen Situation im nationalen und internationalen Zusammenhang sowie das Zeigen und Erklären sportlicher und gesellschaftlicher Veranstaltungen. Ein Hotelrundgang durch die Altstadt, zu einem Museum oder zu einem Denkmal kann deshalb in den Anwendungsbereich fallen, wenn der Mitarbeiter die Gäste führt und die Merkmale inhaltlich erklärt.

Maßgeblich sind der tatsächliche Ablauf, die Route und die vermittelten Inhalte. Ein anderer Titel auf der Website oder im Dienstplan ändert die Tätigkeit nicht. Der Betrieb sollte deshalb vor dem Angebot festhalten, ob Gäste nur einen Treffpunkt oder eine Wegempfehlung erhalten oder ob eine Person eine inhaltlich vorbereitete Führung durch öffentliche Bereiche anbietet.

Welche Ausnahmen können bei einer Gästeführung greifen?

§ 108 Abs. 3 GewO beschreibt drei Ausnahmen vom reglementierten Fremdenführergewerbe. Erfasst sind erstens Erläuterungen, die nur in Fahrzeugen des Ausflugswagen-, Mietwagen-, Taxi- oder Fiaker-Gewerbes gegeben werden. Zweitens nennt die Bestimmung Führungen in Gebäuden oder im Gelände durch die dort Verfügungsberechtigten oder deren nachweislich Beauftragte.

Die zweite Ausnahme kann für einen Rundgang innerhalb eines Hotels, eines Museums oder eines anderen betrieblich verfügbaren Geländes relevant sein. Sie setzt aber den passenden Ort und eine nachweisbare Berechtigung oder Beauftragung voraus. Sie lässt sich nicht auf einen anschließenden Spaziergang über öffentliche Plätze oder zu fremden Sehenswürdigkeiten übertragen.

Drittens darf ein Reisebetreuer bei der Betreuung von Reisenden Hinweise geben und Gäste auf Sehenswürdigkeiten aufmerksam machen. Diese Formulierung trägt die Betreuungssituation. Sie ist keine allgemeine Freistellung für einen eigenständigen Stadtführer, der ein vorbereitetes Programm mit ausführlichen Erklärungen außerhalb der Betreuung anbietet.

Welche Berechtigung und welche Legitimation braucht der Betrieb?

Liegt ein geplanter Rundgang im Bereich des § 108 Abs. 1 GewO und greift keine Ausnahme, braucht die ausübende gewerbliche Tätigkeit die entsprechende Gewerbeberechtigung für das Fremdenführergewerbe. Der Hotelbetrieb sollte vor dem Verkaufsstart klären, welcher Rechtsträger die Berechtigung hält und ob sie den konkret angebotenen Rundgang abdeckt. Die allgemeine Berechtigung für Beherbergung oder Verpflegung ersetzt diese Prüfung nicht.

Nach § 108 Abs. 4 GewO stellt die Behörde dem Gewerbeberechtigten auf Antrag eine Gewerbelegitimation nach § 62 GewO aus. Nach § 108 Abs. 6 ist diese Legitimation bei der Ausübung der in Abs. 1 genannten Tätigkeiten mitzuführen und auf Verlangen behördlicher Organe vorzuweisen. Das Dokument sollte deshalb dem tatsächlichen Einsatz zugeordnet sein und vor dem ersten Rundgang verfügbar sein.

Für den Betrieb empfiehlt sich eine klare Zuordnung zwischen Angebot, Gewerbeberechtigung, Route und eingesetzter Person. Ändert sich aus einem internen Hotelangebot ein öffentlicher Rundgang mit neuen Stationen, muss die Einordnung erneut erfolgen. Eine bloße Umbenennung in „Gästeprogramm“ schafft keine eigene Ausnahme.

Welche Anforderungen gelten für Hotelmitarbeiter?

§ 108 Abs. 7 GewO erlaubt dem Gewerbetreibenden, bei den Tätigkeiten nach Abs. 1 nur Personen zu verwenden, die die dafür erforderliche fachliche Eignung besitzen. Die Eignung muss sich auf die konkrete Tätigkeit beziehen. Ortskenntnis, Sprachkenntnisse oder die Erfahrung im Gästekontakt können dafür nützlich sein, ersetzen aber nicht die rechtliche Prüfung der erforderlichen Qualifikation.

Personen, die nicht bloß aushilfsweise verwendet werden, müssen außerdem eigenberechtigt sein. Ein Arbeitnehmer hat bei der Ausübung der in Abs. 1 genannten Tätigkeiten ebenfalls eine Gewerbelegitimation mitzuführen und sie auf Verlangen vorzuweisen. Der Betrieb sollte daher vor dem Einsatz festhalten, wer führt, auf welcher Grundlage die Person eingesetzt wird und welche Nachweise vorliegen.

§ 108 Abs. 8 GewO enthält eine eigene Grenze für die Ausstellung der Gewerbelegitimation eines Arbeitnehmers. Sie ist zu versagen, wenn eine dem § 13 Abs. 1 entsprechende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt und nach der Eigenart der strafbaren Handlung sowie der Persönlichkeit eine Wiederholung bei der Tätigkeit nach § 108 Abs. 1 zu befürchten ist. Diese Prüfung darf der Betrieb nicht durch eine bloße interne Rollenbezeichnung ersetzen.

Was gilt bei einer vorübergehenden grenzüberschreitenden Dienstleistung?

§ 108 Abs. 6 und Abs. 7 GewO enthalten eine Ausnahme von der Pflicht, die Gewerbelegitimation mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen, wenn das Fremdenführergewerbe als vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistung im Sinn des § 373a Abs. 1 GewO ausgeübt wird. Diese Sonderregel betrifft ausdrücklich die Legitimation im Einsatz.

Aus ihr folgt keine pauschale Einordnung jeder aus dem Ausland kommenden Führung als zulässig. Vor dem Einsatz ist zu prüfen, ob die Leistung tatsächlich vorübergehend grenzüberschreitend erbracht wird und ob der konkrete Rundgang in den Tätigkeitsbereich des § 108 Abs. 1 fällt. Ein dauerhafter Betrieb oder eine österreichische Niederlassung kann eine andere rechtliche Prüfung erfordern.

Im Angebot sollten Herkunft des Dienstleisters, Zeitraum, Route, Vertragspartner und die eingesetzte Person nachvollziehbar festgehalten werden. So bleibt erkennbar, ob der Betrieb selbst eine Führung organisiert, einen fremden Dienstleister vermittelt oder lediglich eine zulässige Betreuungshinweisleistung anbietet.

Wie sollte ein Hotel den Rundgang vorab dokumentieren?

Vor dem Start sollte der Betrieb eine kurze Beschreibung der Route und jeder Station anlegen. Daraus muss hervorgehen, ob öffentliche Plätze, Gebäude, Sammlungen, Museen, Denkmäler oder Landschaftsmerkmale gezeigt und erklärt werden. Ebenso wichtig ist die Abgrenzung zwischen einer Wegempfehlung, einem Hinweis im Rahmen der Reisebetreuung und einer eigenständigen Führung.

Daneben gehören die Verfügungsbefugnis über eigene Gebäude oder Gelände, allfällige Beauftragungen, der Rechtsträger der Gewerbeberechtigung und die Gewerbelegitimation in die Unterlagen. Für jede eingesetzte Person sollten die fachliche Eignung und der konkrete Einsatz feststehen. Bei einem externen oder grenzüberschreitenden Dienstleister sind Vertrag, Herkunft und Zeitraum gesondert zu dokumentieren.

Ändert der Betrieb Route, Inhalt, Fahrzeug, Veranstalterrolle oder eingesetzte Person, sollte die Prüfung vor der nächsten Bewerbung wiederholt werden. Eine solche Dokumentation ist keine gesetzlich vorgegebene Einheitsliste. Sie hilft aber, den tatsächlichen Ablauf mit der passenden gewerberechtlichen Einordnung zu verbinden und die Unterlagen für eine Beratung geordnet vorzubereiten.

Häufige Fragen

Fragen zum Hotelmitarbeiter als Stadtführer

Braucht jeder Stadtrundgang eines Hotels eine Gewerbeberechtigung? +
Das hängt vom konkreten Ablauf ab. Ein öffentlicher Rundgang, bei dem historische, künstlerische oder kulturelle Besonderheiten gezeigt und erklärt werden, fällt regelmäßig in den Prüfbereich des § 108 Abs. 1 GewO. Die Ausnahmen des Abs. 3 sind eng und müssen zum tatsächlichen Ort und Inhalt passen.
Darf ein Concierge Gästen Sehenswürdigkeiten erklären? +
Eine kurze Wegauskunft oder ein Hinweis im Rahmen der Reisebetreuung kann anders zu beurteilen sein als ein eigenständiger, vorbereiteter Stadtspaziergang. Entscheidend sind Inhalt, Ort, Umfang und die Rolle der Person. Die Bezeichnung als Concierge allein entscheidet nicht.
Kann ein Hotelmitarbeiter den Rundgang durchführen? +
Ja, wenn der Betrieb die Tätigkeit gewerberechtlich richtig eingeordnet hat und die Voraussetzungen für eingesetzte Personen erfüllt sind. Nach § 108 Abs. 7 GewO muss die Person die erforderliche fachliche Eignung besitzen. Nicht bloß aushilfsweise eingesetzte Personen müssen eigenberechtigt sein.
Muss der angestellte Hotelmitarbeiter eine Gewerbelegitimation mitführen? +
Bei Tätigkeiten nach § 108 Abs. 1 GewO muss ein Arbeitnehmer eine Gewerbelegitimation mitführen und auf Verlangen vorweisen. Die Bestimmung nimmt diese Mitführpflicht bei einer vorübergehenden grenzüberschreitenden Dienstleistung im Sinn des § 373a Abs. 1 GewO aus.
Reicht die Gastgewerbeberechtigung des Hotels aus? +
Die Berechtigung für Unterkunft oder Verpflegung beantwortet die gesonderte Frage des Fremdenführergewerbes nicht. Der Betrieb muss den Rundgang nach § 108 GewO einordnen und bei einer gewerbepflichtigen Tätigkeit die passende Berechtigung sowie die Anforderungen an die eingesetzten Personen prüfen.

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