§ 108 Abs. 1 GewO verlangt eine Gewerbeberechtigung für das Fremdenführergewerbe, wenn Personen geführt werden, um ihnen die historischen Reichtümer sowie das künstlerische und kulturelle Erbe Österreichs zu zeigen und zu erklären. Die Bestimmung nennt dafür unter anderem öffentliche Plätze und Gebäude, Sammlungen, Ausstellungen, Museen, Denkmäler, Kirchen, Theater, Industrieanlagen sowie Besonderheiten von Landschaft, Flora und Fauna.
Erfasst sein können außerdem Erklärungen zur gesellschaftlichen, sozialen und politischen Situation im nationalen und internationalen Zusammenhang sowie das Zeigen und Erklären sportlicher und gesellschaftlicher Veranstaltungen. Ein Hotelrundgang durch die Altstadt, zu einem Museum oder zu einem Denkmal kann deshalb in den Anwendungsbereich fallen, wenn der Mitarbeiter die Gäste führt und die Merkmale inhaltlich erklärt.
Maßgeblich sind der tatsächliche Ablauf, die Route und die vermittelten Inhalte. Ein anderer Titel auf der Website oder im Dienstplan ändert die Tätigkeit nicht. Der Betrieb sollte deshalb vor dem Angebot festhalten, ob Gäste nur einen Treffpunkt oder eine Wegempfehlung erhalten oder ob eine Person eine inhaltlich vorbereitete Führung durch öffentliche Bereiche anbietet.